Verjährungsfrist nach Behandlungsfehler: Das müssen Sie wissen

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlugnsfehler – Schadensersatz – Schmerzensgeld.

Nach den aktuellen Berichten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) werden jährlich etwa 14.000 bis 17.000 Behandlungsfehler bestätigt. Pro Jahr werden zusätzlich etwa 11.000 Patientenbeschwerden bei den Schlichtungsstellen (Ärztekammern) eingereicht.

Viele Patientinnen und Patienten wissen anfangs nicht von ihren rechtlichen Ansprüche oder führen ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht auf einen Arztfehler zurück.

Falls Sie als geschädigte Person erst Jahre später den Verdacht hegen, einem ärztlichen Behandlungsfehler zu unterliegen, muss dies nicht bedeuten, dass Ansprüche verjährt sind und Sie können immer noch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen alles Wichtige über die Verjährungsfragen nach Behandlungsfehlern.

Was bedeutet die Verjährungsfrist nach einem Behandlungsfehler? 

Die Verjährungsfrist für Behandlungsfehler beträgt grundsätzlich drei Jahre nach § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Kam es bei einem Betroffenen beispielsweise infolge einer Operation im Jahr 2020 zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden, so beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2020 und endet am 31. Dezember 2023.

Erlangen Patientinnen und Patienten allerdings erst im darauffolgenden Jahr (oder noch später) z.B. über ein Gutachten Kenntnis über die Fehlbehandlung durch den Arzt, dann beginnt die Verjährung erst in dem Jahr der Kenntniserlangung zu laufen. Erfährt ein Patient also erst im Jahr 2021 vom Behandlungsfehler, dann beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2021 und endet am 31. Dezember 2024.

Höchstfrist für Verjährung nach Behandlungsfehlern

Unabhängig von der Kenntnis des Patienten oder seiner Möglichkeit, Kenntnis zu erlangen, gibt es nach § 199 Abs. 3 BGB eine sogenannte absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese beginnt mit dem Tag der fehlerhaften Behandlung und nicht erst am Ende des Jahres. Nach Ablauf dieser 30 Jahre können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, auch wenn der Patient erst nach dieser Frist vom Fehler erfahren hat. Diese Regelung soll verhindern, dass Behandlungen über einen unbestimmten Zeitraum hinaus zu Haftungsansprüchen führen.

Was versteht man unter einer Hemmung der Verjährung? 

Eine Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Ablauf der Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit unterbrochen oder “angehalten” wird. Während dieser Zeitspanne läuft die Verjährungsfrist nicht weiter, wodurch sich der Zeitraum verlängert, in dem ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Nach dem Ende der Hemmung wird die Verjährungsfrist fortgesetzt, und die Zeit der Hemmung wird nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet.

Eine Hemmung der Verjährung tritt ein, wenn die Frist zwischendurch unterbrochen wird. Diese Unterbrechung kann beispielsweise aufgrund von Verhandlungen zwischen den Parteien eintreten. Auch eine Klage vor Gericht oder ein Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährungsfrist.

Was bedeutet die grobe fahrlässige Unkenntnis im Zusammenhang mit einer Verjährungsfrist? 

Für die Verjährung eines Anspruchs wegen eines Behandlungsfehlers reicht es laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, dass der Patient lediglich weiß, dass die ärztliche Behandlung nicht erfolgreich war. Der Patient muss auch erkennen können, dass dieser Misserfolg auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Dazu muss er über bestimmte Informationen verfügen, die ihn als medizinischen Laien darauf hinweisen, dass der Arzt von den üblichen medizinischen Standards abgewichen ist oder wichtige Maßnahmen unterlassen hat, die zur Vermeidung von Komplikationen erforderlich gewesen wären.

Der Patient hat erst dann die notwendige Kenntnis, wenn ihm genügend Tatsachen bekannt sind, um den Schluss zu ziehen, dass der Arzt möglicherweise schuldhaft gehandelt hat und dass dieses Fehlverhalten für seinen Schaden verantwortlich ist.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Patient es in besonders schwerwiegender Weise versäumt hat, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Patient offensichtliche Überlegungen nicht angestellt oder wichtige Hinweise ignoriert hat, die jeder hätte bemerken müssen. Es muss ihm persönlich ein schweres Versäumnis in der Verfolgung seines Anspruchs vorgeworfen werden können.

Diese grobe Fahrlässigkeit bezieht sich sowohl auf die Kenntnis von Tatsachen, die den Anspruch begründen, als auch auf das Fehlverhalten des Arztes. Es kommt nicht darauf an, ob der Patient die rechtliche Lage richtig eingeschätzt hat. Entscheidend ist, ob er aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig Klage zu erheben.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Patient nicht verpflichtet, im Interesse des Arztes möglichst früh Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährungsfrist zu starten. Auch bei Arzthaftungsfällen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Patient aktiv Nachforschungen hätte anstellen müssen, um grobe Fahrlässigkeit zu vermeiden. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig zu werten, wenn es für einen verständigen und um seine Rechte besorgten Patienten unverständlich wäre, dies nicht getan zu haben. Der Patient muss also konkrete Hinweise auf einen möglichen Anspruch haben, damit er Verdacht schöpft und aktiv wird.

Verjährung eines Behandlungsfehlers nach 3, 10 oder 30 Jahren: Das können Sie tun

Der wichtigste Ratschlag lautet: Suchen Sie sich umgehend juristische Unterstützung, sobald Sie den Verdacht haben, einen Behandlungsfehler durch Ihre Ärzte erlitten zu haben. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Medizinrecht kennen sich mit allen Fällen von Behandlungsfehlern aus und setzen Ihre Rechte innerhalb der Verjährungsfristen außergerichtlich oder bei Gericht durch.

FAQ: Wichtige Fragen und Antworten

Wieso gibt es überhaupt eine Verjährungsfrist? 

Eine Verjährungsfrist schafft Rechtssicherheit. Sobald die Verjährungsfrist abgelaufen ist, können Geschädigte nach einem Behandlungsfehler oder Ärztepfusch keine Ansprüche mehr geltend machen. Der Arzt ist dann berechtigt, die Zahlung von Schadensersatz zu verweigern.

Wie verhindert man eine Verjährung nach einem Behandlungsfehler? 

Mithilfe von spezialisierten Fachanwälten lässt sich eine Verjährung nach einem Behandlungsfehler verhindern, sofern nicht bereits Verjährung eingetreten ist. In bestimmten Fällen kann die Verjährung gehemmt werden, das heißt, sie wird vorübergehend gestoppt. Dies ist etwa der Fall, wenn Verhandlungen zwischen dem Patienten und der Arztseite stattfinden oder wenn ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wird. Solche Hemmungen können die Verjährungsfrist hinauszögern, aber sobald die Hemmung endet, läuft die Frist weiter. Ferner kann ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung eingeholt werden.

Erfahrene Anwälte wissen mit den gängigen Verzögerungstaktiken der Versicherer umzugehen. Mit einer außergerichtlichen Einigung schafft es ein Rechtsanwalt, die finanziellen Ansprüche des Geschädigten auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz schnellstmöglich durchzusetzen.

Wann verjähren wiederkehrende Leistungen? 

Geht es um Ansprüche wie Renten oder Zinsen, die immer wieder fällig werden, so setzt der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist von drei Jahren an. Anders liegt der Fall bei einer bereits gerichtlich bestätigten Arzthaftung. In diesem Fall greift wieder die Höchstfrist der Verjährung, die bei 30 Jahren liegt (§ 197 Abs. 1 BGB).

Wie unterscheiden sich zivilrechtliche und strafrechtliche Verjährungsfristen? 

Nach einer Verjährungsfrist im Zivilrecht können Betroffene bei dem behandelnden Arzt oder der Klinik weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz einfordern. Laut Arzthaftungsrecht kann sich der Schuldner dann auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Tritt eine Verjährung im strafrechtlichen Sinne ein, so ist eine Strafverfolgung nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich.

Was bedeutet eine Einrede der Verjährung? 

Mit der sogenannten Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) macht der Gegner der geschädigten Person, also der Schuldner, sein Recht geltend, die nach der abgelaufenen Frist gestellten Ansprüche nicht mehr zu erfüllen. Er kann somit die Leistung verweigern, sobald die Forderung der Gläubiger verjährt. Allerdings muss ein Schuldner die Einrede der Verjährung ausdrücklich in Schriftform erklären, damit das Leistungsverweigerungsrecht eintritt.

 

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