Private Unfallversicherung zahlt im Vergleich weitere 330.000,00 Euro
Versicherungsrecht – private Unfallversicherung – monatliche Rentenzahlung – Unfallrente
Unsere Mandantin ist Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung. Bei einem Motoradunfall wurde ihr Sohn als mitversicherte Person verletzt. Durch den Unfall entstanden erhebliche Beeinträchtigungen in der linken, dominanten Hand sowie am linken Arm.
Wie üblich holte die Unfallversicherung ein ärztliches Gutachten zu den Unfallfolgen ein. Der Gutachter stellte eine Beeinträchtigung von 6/20 Armwert fest und die Versicherung regulierte auf Basis der festgestellten Invalidität.
Gegen die zu gering bemessene Invalidität wandte sich unsere Mandantin im Gerichtsprozess. Hier stellte ein Sachverständiger fest, dass die unfallbedingte Invalidität mit 9/20 Armwert zu bemessen sei. Damit hatte die Versicherungsnehmerin nicht nur Anspruch auf eine höhere Invaliditätssumme, sondern auch auf eine monatliche Unfallrente.
Im Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Abgeltung der Unfallrenten bis zum Vertragsende als Einmalzahlung. Unserer Mandantin wurden weitere 330.000 Euro von der Unfallversicherung bezahlt.
Anmerkung: Eine Private Unfallversicherung zahlt zusätzlich zu einer Invaliditätsleistung eine monatlich vereinbarte Rente, wenn aufgrund eines versicherten Unfalls ein vertraglich vereinbarter Invaliditätsgrad (in der Regel 50 %) erreicht wird.
Die von der Versicherung beauftragten Gutachter werden von der Versicherung bezahlt. Eine Neutralität ist dadurch nicht gewährleistet. Nicht selten lohnt es sich, die auf Basis eines Parteigutachtens erfolgte Bemessung der Invalidität durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
In dem hier geschilderten Fall konnte die Auszahlung durch unsere Rechtsanwälte von ca. 15.000 Euro auf 330.000 Euro erhöht werden.
Wenn die Unfallversicherung nicht zahlt oder die Invalidität zu gering bemessen ist, ist eine Überprüfung durch einen auf Unfallversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht anzuraten.