400.000,00 Euro Vergleichssumme für unseren Mandanten vor dem Landgericht Konstanz – Nichtreaktion auf Kompression des Duralsacks führt zu Querschnitt. 

Medizinrecht – Arzthaftung – grober Behandlungsfehler– Schmerzensgeld 

Der Kläger wurde wegen Rückenschmerzen bei den Beklagten vorstellig.

Unter der Diagnose einer lumbalen Spinalkanalstenose LWK3/4, LWK4/5, LWK5/SWK1 mit punktum maximum bei LWK3/4 sowie einer aktivierten Osteochondrose bei LWK3/4 wurde bei dem Kläger am 13.08.2019 eine knöcherne Dekompression des Spinalkanals LWK3/4 LWK4/5, LWK5/SWK1 von links mit Anlage Interbondycage sowie minimalinversiver dorsaler Spondylodese bei LWK3/4 durchgeführt. 

Unmittelbar postoperativ konnte der Kläger seine Beine nicht mehr bewegen. Noch im Aufwachraum wurde eine Fußheber- und Fußsenkerplegie beidseits sowie Parästhesien und Hypästhesien ab Mitte des Oberschenkels distal beidseits diagnostiziert. Festgestellt wurde ferner ein schweres L5- und S1- Syndrom beidseits. Ein LWS-CT zeigt nach Dokumentation der Beklagten keine größere Nachblutung. Unter der Diagnose 

„postoperative unklare aufgetretene Ausfälle in den unteren Extremitäten bei einer schmalen epiduralen Blutung“

erfolgte noch am 13.08.2019 ein Revisionseingriff im Sinne der Wiedereröffnung der Operationsnarbe und Ausräumung einer fraglich raumfordernden epiduralen Blutung. 

Laut OP-Bericht zeigt sich nach Freilegung der Höhe LWK 3/4, LWK 4/5, LWK 5/SWK 1 eine epidurale Blutung mit Clotanteilen im Epiduralraum. 

Trotz Revisionseingriff zeigte sich im postoperativen Verlauf eine persisitierende Fußheber- und Fußsenkerplegie beidseits mit Sensibilitätsstörung. 

Auf ein MRT vom 14.08.2019, auf welchem die Kompression des Duralsacks deutlich sichtbar war, 

wurde nicht reagiert. 

Der Kläger ist seither querschnittsgelähmt. 

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat einen grobe Behandlugnsfehler bestätigt: 

Es war grob Behandlungsfehlerhaft nicht gleich nach dem MRT vom 14.08.2019 eine Revisionsoperation durchzuführen. Wörtlich führte der Sachverständige hierzu aus: 

Es steht in jedem Lehrbuch, schon für Studenten im frühen Semester drin, dass die Sonne kein zweites Mal über einer Cauda- Symptomatik aufgehen darf.“

Weiter führte der Sachverständige aus, dass die Kompression bzw. die Nichtdurchführung einer Revisionsoperation am 14.08.2019 die Ursache für den jetzt vorhandenen kompletten Querschnitt des Klägers darstellt. 

Die Parteien haben sodann einen Gesamtabgeltungsvergleich über 400.000,00 Euro geschlossen. 

Anmerkung: 

Ein grober Behandlungsfehler führt zu einer Umkehr der Beweislast. Vorliegend wäre es an den Beklagten gelegen nachzuweisen, dass die Primärschädigung des Klägers (Querschnittslähmung) nicht auch nur mitursächlich auf die Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Diesen Nachweis konnte die Beklagten nicht erbringen. 

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