Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 25.000,00 Euro – keine Operationsindikation zum endoprothetischem Gelenkersatz sowie intraoperative Fehler 

Medizinrecht- Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler- Schadensersatz-Schmerzensgeld 

Keine Operationsindikation zum endoprothetischen Gelenkersatz sowie intraoperative Fehler bei einem 57-jährigen Patienten. 

Bei unserem Mandanten wurde im Mai 2015 eine beginnende Gonarthrose rechts diagnostiziert und eine Operationsindikation für ein künstliches Hüftgelenk gestellt.

Postoperativ kam es aufgrund von Behandlungsfehlern mehrfach zu Subluxationen und Luxationen, die einen Prothesenwechsel erforderlich gemacht haben. 

In der Folge musste unser Mandant erneut operiert werden. 

Ein vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen bei Ärztekammer durchgeführtes Verfahren hat gleich mehrere Behandlungsfehler bestätigt. 

Zum einen war keine Operationsindikation zum endoprothetischen Gelenkersatz gegeben zum anderen wurde die Operation als solches nicht lege artis durchgeführt, da die Pfanne durch übermäßiges Fräsen zu tief ins Becken implantiert worden war. 

Durch die Behandlungsfehler kam es kausal mehrfach zu Subluxationen und Luxationen, die einen operativen Prothesenwechsel erforderlich gemacht haben. 

Unter Berücksichtigung der durch die Behandlungsfehler ausgelösten Folgen konnten wir für unseren Mandanten im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine Gesamtabgeltung in Höhe von 25.000,0 Euro erreichen. 

Anmerkung: 

Eine ärztliche Behandlung hat gem. § 630a Abs. 2 BGB nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Der Arzt schuldet dem Patienten damit diejenige Behandlung, die dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19. 04.2000 – Az. 3 StR 442/99 – Rz. 37 – alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 – Az. VI ZR 382/12-Rz. 11).

Es kommt nicht darauf an, ob ein Behandlungsfehler die alleinige Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (BGH v. 19.04.2005 – VI ZR 175/04, MDR 2005, 1108). 

Im Falle unseres Mandanten konnten nicht nur Fehler nachgewiesen werden sondern auch, dass die Behandlungsfehler zu kausalen Folgeschäden geführt haben. 

Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.

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