150.000,00 € Vergleichssumme für unseren Mandanten, Landgericht München II 10 04347/18 Ver

Versicherungsrecht – Unfallversicherung – Leistungsablehnung – Vollinvalidität- Marcumar – Gebrechen

Unser Mandant stieß sich beim Be- und Entladen seines PKW den Kopf an der Heckklappe an. Im Verlauf der folgenden Woche verschlechterte sich der Zustand des Klägers zunehmend. Er wurde apathisch und schläfrig. Im  Laufe der nächsten baute er nochmals drastisch ab, bis er am Abend nicht einmal mehr stehen konnte.

Er begab sich dann in eine Krankenhaus. In der dort initial angefertigten cCT- Bildgebung zeigte sich ein massives Subduralhämatom linksseitig. Noch am selben Tag erfolgte eine Operation mit Anlage einer Duisburger Hohlschraube links frontal, ausgiebiger Spülung und Konnektion an ein Ablaufbeutel- System.

Auch im weiteren Verlauf ist keine wesentliche Verbesserung der vorbeschriebenen Beeinträchtigungen eingetreten.

Dem Mandanten wurde ein GdB von 100 mit Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) zuerkannt. 

In der Folge lehnte die Unfallversicherung eine Haftung mit der Begründung ab, der Unfall sei nicht überwiegende Ursache für die Blutung gewesen. Die Ursache der Blutung liege wahrscheinlich in einer spontanen Entstehung infolge der Einnahme des Gerinnungshemmers Marcumar. Zudem sei die Blutverdünnung mit Marcumar einer Krankheit oder einem Gebrechen gleichzusetzen.

Das Landgericht folgte unserer Ansicht, nämlich, dass In den Fällen einer Marcumar-Behandlung (siehe auch Urteil des OLG Köln vom 1.2.2019 – 20 U 57/18 und das Urteil des LG Köln vom 25.11.2020 – 26 O 340/16) bereits nach der Definition in den AUB keine Krankheit (regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf) vorliegt.

Denn durch die Einnahme von Marcumar wird gerade ein regelwidriger Gesundheitszustand ärztlich behandelt, um z.B. einem Blutgerinnsel vorzubeugen (r+s 2019, 599, beck-online).

Der Anwendungsbereich der Ziff. 3 AUB 2014 ist hier nicht eröffnet.

Da der Mandant während des Prozess verstorben war, einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 150.000,00 Euro.

Anmerkung: .

Wenn die Unfallversicherung in einem solchen Fall ihre Leistungspflicht verweigert, ist eine Überprüfung durch einen auf Unfallversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht anzuraten.

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