€ 40.000,00 Schadensersatz für fehlerhaft implantierte Fingergelenksprothesen

Aufgrund einer ausgeprägten Fingergelenksarthrose im Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand wurde bei unserer Mandantin ambulant eine Swanson-Prothese eingesetzt.

Der postoperative Verlauf war geprägt von Schmerzen und Beschwerden in Form von Schwellungen und Schmerzen. Selbst noch 5 Monate nach der Operation war die Beugung der Mittelglieder der beiden Finger schmerzbedingt maximal eingeschränkt.

Aus diesem Grund stellte sie sich in einem Krankenhaus vor, welches eine Revisionsoperation durchführte. Im Rahmen dieses Eingriffs stellte der Chirurg fest, dass beide Fingergelenksprothesen in der ersten Operation falsch herum eingesetzt waren. Der Wechsel der Prothesen konnte komplikationsfrei erfolgen.

Wir wandten uns in Form eines Anspruchsschreibens an die Behandlerseite, die die erste Operation durchgeführt hatte und forderten diese zu einer Haftungsanerkennung auf. In dem Schreiben legten wir dar, dass von einem durchschnittlichen Facharzt für Chirurgie erwartet werden muss, dass er weiß, in welcher Position Fingergelenksprothesen einzusetzen sind. Da es einem Chirurgen schlichtweg nicht passieren darf, dass er Prothesen falsch herum einsetzt, gingen wir von einem groben Behandlungsfehler aus.

Auf unser Anspruchsschreiben hin zeigte sich die Gegenseite regulierungsbereit. Da unsere Mandantin bereits vor der Operation unter nicht unerheblichen Beeinträchtigungen und Schmerzen an der rechten Hand litt, mussten diese behandlungsfehlerunabhängigen Vorschäden bei der Vergleichshöhe berücksichtigt werden. Dennoch konnten wir die Gegenseite zur Zahlung von € 40.000,00 bewegen. 

Anmerkung:

Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu werten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 139/10).

Die Einschätzung, ob es sich bei einem Behandlungsfehler lediglich um ein einfaches Fehlgehen oder um einen groben, völlig unverständlichen Verstoß gegen den medizinischen Facharztstandard handelt, ist oftmals nicht ganz eindeutig. Nicht selten müssen zu dieser Frage medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden. Durch stichhaltige Argumentation durch eine auf das Medizinrecht spezialisierte Kanzlei bzw. einem Fachanwalt für Medizinrecht kann die Behandlerseite und deren Berufshaftpflichtversicherung auch ohne Gutachten überzeugt werden, auf Grundlage eines groben Behandlungsfehlers eine Schadensersatzzahlung vorzunehmen. Diese kann – wenn ein grober Behandlungsfehler im Raum steht – nicht nur hierdurch höher ausfallen. Auch wird dann ein mehrmonatiges Gutachterverfahren überflüssig und eine Ausgleichszahlung an den geschädigten Patienten rascher erreicht.

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