Befunderhebungsfehler – Todesfolge – Abfindungsvergleich – Unterhaltsschaden

Aufgrund unterlassener Befunderhebung durch den Hausarzt wurde bei der 36- jährigen Patientin eine Lungenentzündung bzw. ein Pleuraempyem erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung diagnostiziert, weswegen die Patientin nach ca. 4 Wochen verstarb.

Nachdem ein außergerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten den Behandlungsfehlervorwurf eindeutig bestätigte, machten die Erben eigene und ererbte Schadensersatzansprüche, insbesondere in Form von Schmerzensgeld, Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden, geltend. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung außergerichtlich lediglich zur Zahlung eines Betrages von 40.000,00 Euro bereit war, musste Arzthaftungsklage zum Landgericht Karlsruhe eingereicht werden. Das vom Landgericht eingeholte weitere Sachverständigengutachten bestätigte ebenfalls den Behandlungsfehlervorwurf, woraufhin die Beklagtenseite den Haftungsgrund anerkannte und man sich schließlich auf die Zahlung von weiteren 68.000,00 Euro einigen konnte.

Anmerkung:

Auch ein nur einfacher Befunderhebungsfehler führt dann zur Beweislastumkehr, wenn bei rechtzeitiger Vornahme der medizinisch gebotenen Untersuchungen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (mindestens 50%) ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt und die Verkennung dieses Befundes sich als fundamental bzw. die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft dargestellt hätte. Demnach hätte die Beklagtenseite im vorliegenden Fall nachweisen müssen, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung verstorben wäre.

Im Fall des Versterbens des geschädigten Patienten können die Erben ererbte (beispielsweise Schmerzensgeld) und eigene (beispielsweise Beerdigungskosten, Unterhaltsschäden, Hinterbliebenengeld) Schadensersatzansprüche geltend machen.

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