Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 22.000,00 Euro nach fehlerhafter Implantation einer Hüft-Totalendoprothese
Medizinrecht – Arzthaftung – Häufung von Behandlungsfehlern führt zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers – Schadensersatz – Schmerzensgeld
Aufgrund einer diagnostizierten viertgradigen Coxarthrose rechts sowie einer drittgradigen Coxarthrose links wurde bei unserem Mandaten eine Hüft-TEP implantiert. Bereits unmittelbar postoperativ zeigte sich ein varisches Abkippen des Schaftes sowie massive Beschweren und eine Schaftlockerung. Trotzdem wurde die Vollbelastung des übergewichtigen Patienten fortgeführt. 10 Wochen später erfolgte eine Revisionsoperation im Zuge derer die Hüftprothese gewechselt wurde.
Das vor der Hessischen Ärztekammer in Auftrag gegebene Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der behandelnden Operateur bereits keine den Leitlinien entsprechende präoperative Planung der Operation durchgeführt hat. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Operation ein zu kurzer und im Durchmesser zu kleiner Schaft verwendet. Aufgrund dieser fehlerhaften Implantation haben bereits die kurz nach der Operation angefertigten Röntgenaufnahmen eine Varusfehlstellung gezeigt und letztlich zu der 10 Wochen späteren Revisionsoperation wegen massiver Schaftlockerung geführt.
Die im vorliegenden Falle wesentliche Anhäufung von zu beanstandenden Behandlungsmaßnahmen führte zur Annahme eines insgesamt groben Behandlungsfehlers, welche eine Beweislastumkehr dahingehend zulässt, dass die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden vermutet wird.
Folge der fehlerhaften Behandlung waren die Notwendigkeit einer Revisionsoperation sowie ein prolongierter Heilungsverlauf. Darüber hinaus war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die Versorgungsqualität eines zweifach operierten Hüftgelenks niemals jenes Niveau erreichen wird, welches im Falle einer erfolgreichen Erstoperation zu erzielen gewesen wäre.