Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 40.000,00 Euro – behandlungsfehlerhaft nicht erkannte Volkmann Fraktur. 

Medizinrecht- Arzthaftungsrecht – Behandlugnsfehler- Schadensersatz-Schmerzensgeld. 

Unser Mandant hatte einen Sportunfall. Noch am selben Tag wurde im Krankenhaus eine Marknagelosteosynthese der Tibia durchgeführt.

Postoperativ wurde festgestellt, dass ein weiterer Bruch vorhanden war, sodass drei Tage später ein Wechsel des distalen Verriegelungsbolzen sowie eine zusätzliche Verschraubung des Volkmann -Dreiecks erfolgte. 

Rund vier Wochen später stellte sich unser Mandant mit einem Taubheitsgefühl im linken Bein und Fuß sowie der Unfähigkeit seine Zehen zu bewegen bei einem niedergelassenen Orthopäden vor. 

Dieser stellte fest, dass die Osteosynthese von Unterschenkel sowie die Osteosynthese vom Sprunggelenk suboptimal sind, das Bein stark verkrümmt ist und veranlasste eine CT- Untersuchung. Diese ergab eine starke Krümmung von Unterschenkel und Sprunggelenk sowie eine Fehlstellung in 3 Ebenen. Zusätzlich ergab das CT vom Unterschenkel eine hohe Schrägfraktur der Fibula (Maisonneuve). Die Knochenfragmente im Sprunggelenk zeigten sich stark disloziert und einen deutlichen Frakturspalt. 

Bei Achsfehlstellung des linken Unterschenkels erfolgte sodann in einem anderen Krankenhaus eine Metallentfernung und anschließende Re-Osteosynthese mittels Marknagel und zusätzlicher Volkmannverschraubung.

Bis heute hat unser Mandant erhebliche Probleme beim Gehen und Schmerzen im Knie- und Sprunggelenk. Zudem leidet er bis heute unter einem Taubheitsgefühl am äußeren Schienbein. Er ist insgesamt in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Ob diese Schäden auf die Behandlungsfehler oder die Grundverletzung zurückzuführen sind, blieb offen. 

Das diagnostische Fehlverhalten des Arztes umfasst die Fälle unzureichender Maßnahmen, der fehlerhaften Beurteilung und schließlich der unterlassenen Diagnose. Der Arzt hat notwendige Befunde zu erheben und diese fachgerecht zu beurteilen. Dabei hat er alle ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen, soweit die Umstände und Verdachtsmomente dies verlangen.

Diagnoseirrtümer sind regelmäßig keine Behandlungsfehler. Anders ist dies jedoch dann, wenn wie vorliegend ein klares Krankheitsbild nicht erkannt wird, oder die Fehldiagnose auf Nichterheben elementar gebotener Kontrollbefunde und/oder mangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen beruht, vgl. BGH VersR 94,52 und BGH VersR 95,46. 

Es ist nicht mehr verständlich, weshalb in dem erstbehandelnden Krankenhaus die Volkmann Fraktur nicht erkannt wurde. In der Folge musste sich unser Mandant einer (unnötigen) zweiten Operation unterziehen. 

Zudem wurde im Rahmen der Revisionsoperation nicht adäquat auf die Achsfehlstellung reagiert. 

Unter Berücksichtigung der durch den Behandlugnsfehler ausgelösten Folgen konnten wir für unseren Mandanten im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine Gesamtabgeltung in Höhe von 40.000,0 Euro erreichen. 

Anmerkung: 

Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.

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