1.000.000,00 Euro Vergleichssumme für unsere Mandantin – Landgericht Nürnberg-Fürth, 

4 O 265/20

Körperliche und geistige Behinderung aufgrund grober Behandlungsfehler – Landgericht Nürnberg-Fürth I, 4 O 265/20

Medizinrecht – Arzthaftung – grobe Behandlungsfehler – Schmerzensgeld 

Die minderjährige Klägerin wurde in der 23+3 SSW als erster Zwilling im Hause der Beklagten geboren und auf der Kinderintensivstation aufgenommen. 

Die Diagnosen lauteten:„Diamniote-dichoriale Gemini, I. Zwilling, posthämorrghagischer Hydrozephalus, bei Z.n. ICH II rechts, III links, Parenchym-beteiligung links parietooccipital“

Am 14.07.2017 wurde der Klägerin operativ eine Rickhamkapsel eingesetzt. Diese musste jedoch bereits am 23.07.2017 wieder entfernt werden. 

Es folgte eine Vielzahl von Punktionen, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg brachten, sodass der Klägerin am 07.09.2017 eine VP -Shunt -Anlage eingesetzt wurde. 

Am 08.09.2017 erfolgte eine Verlegung von der Kinderintensivstation auf die Frühgeborenenstation.

Am 02.10.2017 wurde eine Punktion durchgeführt, um entscheiden zu können, ob das Ventil des am 07.09.2017 eingesetzten VP -Shunt ausgetauscht werden muss. 

Schließlich wurde entschieden, dass der VP -Shunt der Klägerin erneut ausgetauscht werden muss. Die VP -Shunt -Explantation fand am 09.10.2017 statt. Am 10.10.2017 zeigte die Klägerin Infektionszeichen (sehr hohes Fieber und deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes).

Die behandelnden Ärzte stellten den Verdacht auf eine Komplikation im Bauchraum bzw. im Darm. Eine Shunt -Infektion wurde zunächst ausgeschlossen. Schließlich wurde eine Liquor -Untersuchung durchgeführt und festgestellt, dass es sich doch um eine Shunt- Infektion handelt. Die Infektion führte zu einer schweren Hirnwasserinfektion. 

Aufgrund der Schwere der Infektion erfolgte am 13.10.2017 erneut eine VPShunt-Explantation mit anschließender mehrwöchiger Antibiotikabehandlung. Mehrere postoperativ durchgeführte Untersuchungen des Liquors zeigten als Folge der Infektion einen deutlich erhöhten Eiweißgehalt auf, sodass der Klägerin zunächst kein neuer Shunt oder eine Ableitung gelegt werden konnte. In der Folge fand bei der Klägerin für einen Zeitraum von knapp zwei Monaten keine Hirnwasserableitung statt. 

Ende Oktober 2017 verschlechterte sich der Zustand der Klägerin rapide, sodass am 31.10.2017 eine Notoperation durchgeführt wurde.  Es wurde eine externe Ableitung gelegt, die jedoch am 07.11.2017 wieder komplett entfernt werden musste. 

Mitte Dezember 2017 wurde eine weitere Untersuchung des Liquors durchgeführt. Diese ergab, dass der Eiweißwert soweit gesunken war, dass eine Operation möglich war. 

Am 20.12.2017 erfolgte daher eine Rickhamkapsel-Neuanlage. Über diese Kapsel wurde die Klägerin bis zum 23.01.2018 täglich punktiert. Am 23.01.2018 wurde der Klägerin nochmals ein VP -Shunt implantiert. 

Am 09.02.2018 wurde die Klägerin schließlich aus der stationären Behandlung entlassen. 

Die Klägerin ist multiple schwer geschädigt. Es bestehen schwere geistige und motorische Beeinträchtigungen. 

Die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben gleich mehrere grobe Behandlugnsfehler bestätigt: 

  • Die Punktion durch die Fonatelle stellt einen Behandlungsfehler dar. 
  • Die Einlage der externen Ventrikel -Drainage erfolgte grob behandlungsfehlerhaft 
  • Dass zwischen dem 16.10.2017 und dem 31.10.2017 nicht drainiert wurde stellt ebenfalls einen groben Behandlungsfehler dar. 

Ferner stellten die Sachverständigen fest, dass es durchaus vorstellbar ist, dass die Komplikationen in der Summe das gesundheitliche Outcome der Klägerin sehr wahrscheinlich verschlechtert haben. 

Anmerkung: 

Ein grober Befunderhebungsfehler führt zu einer Umkehr der Beweislast. Vorliegend wäre es an den Beklagten gelegen nachzuweisen, dass die Primärschädigung der Klägerin im Sinne der geistigen und motorischen Beeinträchtigung nicht auch nur mitursächlich auf die Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Diesen Nachweis konnte die Beklagte nicht erbringen. 

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