Rechtsanwalt bei Behandlungsfehler in der Gynäkologie
Unter dem Begriff der Gynäkologie versteht man die Lehre von der Behandlung der Erkrankungen des weiblichen Sexual- und Fortpflanzungstraktes. Die Gynäkologie befasst sich im engeren Sinn mit den Erkrankungen der nicht schwangeren Frau.
Die Behandlung von Erkrankungen der weiblichen Brust und die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen (Mammografie) gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Gynäkologie.
Im Bereich der Gynäkologie sind besonders Geburtsschadensfälle von zentraler Bedeutung. Die häufigsten Fehler in einem Geburtsschadensfall sind:
- verspätete Geburtseinleitung
- fehlerhafte oder unterlassene Voruntersuchung
- Sauerstoffmangel während der Geburt
- mangelnde oder fehlerhafte Aufklärung
- verspätete Einleitung einer Schnittentbindung
Fehler während des Geburtsvorgangs wirken sich oft dramatisch aus. Eine Unterversorgung des Neugeborenen mit Sauerstoff während der Geburt führt oftmals zu schwersten Hirnschädigungen mit der Folge körperlicher und geistiger Behinderungen. Besonders schwerwiegend sind im Bereich Geburtsschaden Hirnblutungen, welche nur selten durch den Geburtsvorgang verursacht werden, sondern v. a. durch Unreife und Sauerstoffmangel bedingt sind. Größere Hirnblutungen können tödlich sein oder zu schweren Hirnschädigungen führen.
Bei den Geburtsschäden der Mutter stehen Rissverletzungen (Dammriss, Riss der Scheide oder des Gebärmutterhalses, Uterusruptur) im Vordergrund.
Einen häufigen Behandlungsfehler im Bereich der Gynäkologie stellt zudem das Nichterkennen eines Mammakarzinoms dar.
Das Thüringer Oberlandesgericht sprach mit Urteil vom 15.08.2007 – 4 U 437/05 dem Sohn und Erben einer an den Folgen eines Mammakarzinoms verstorbenen Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 96.861,16 Euro zu. Beklagte Ärzte waren der behandelnde Gynäkologe sowie ein Onkologe. 1998 konsultierte die damals 25-Jährige den Frauenarzt wegen eines Knotens in ihrer linken Brust, welcher diesen aufgrund des von ihm erhobenen Tastbefundes als gutartig einstufte. Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung wurde von dem beklagten Gynäkologen die Durchführung einer Mammasonographie und einer Mammographie veranlasst. Es wurden zwei Verhärtungen festgestellt. 1999 wurde in den Behandlungsunterlagen vermerkt, dass von zwei tastbaren Knoten einer größer geworden war. Die wiederum durchgeführte Mammasonographie und Mammographie endete mit der Empfehlung, eine weitere Abklärung durch Stanzbiopsie oder Entnahme der beiden Knoten durchzuführen. Bei der Ende 2000 durchgeführten Entfernung der Knoten wurde histologisch ein bösartiges Mammakarzinom festgestellt, zudem zahlreiche Lymphknoten- und Lebermetastasen. Die Frau verstarb im Alter von 31 Jahren an den Folgen der Krebserkrankung.
Nach Ansicht des Gerichts hätte spätestens aufgrund der im März 1999 vorliegenden Befunde eine histologische Abklärung des Tumorgewebes zwingend durchgeführt werden müssen. Die Unterlassung dieser Befunderhebung bewertete das Gericht als grob fehlerhaft.