Ihr Anwalt bei Schadensersatz
Im Rahmen des Schadensersatzes unterscheidet man zwischen Schmerzensgeld (immaterieller Schaden) und den sonstigen materiellen Schäden.
Schmerzensgeld hat die Funktion den Geschädigten in eine Lage zu versetzen, in welcher er sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschaffen kann, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden. Je höher das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, desto höher ist auch der Anspruch des Schmerzensgeldes.
Bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hat man sich am Maß der Lebensbeeinträchtigung, an der Dauer und Heftigkeit der Schmerzen und an der (gegebenenfalls stationären) notwendigen Behandlung zu orientieren. Zudem spielen Beeinträchtigungen im Familienleben, eine mögliche Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie die Ungewissheit der tatsächlichen Heilung eine Rolle.
Weiter zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Alter des Verletzten, psychische Auswirkungen, die äußerliche Erkennbarkeit der Verletzung sowie Einschränkungen der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen
Mit einem Behandlungsfehler sind in der Regel weitere Schadenspositionen entstanden. Hierzu gehören vor allem der Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden sowie der Pflegeschaden. Mit einem Feststellungsantrag sichern wir künftige, zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht bezifferbare, Schäden in der Zukunft (etwa für weitere Heilbehandlungen, Fahrtkosten etc.) ab.
Detaillierte Kenntnisse im Schadensersatzrecht sind ebenso wichtig wie genaue Kenntnisse des Arzthaftungsrechts. Unsere Rechtsanwälte wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.