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Schritt 1 von 3

Rechtsanwalt für Behandlungsfehler – Therapeutische Aufklärung/ Sicherungsaufklärung
(Behandlungsbezogener Aufklärungsfehler)

Der Patient ist über Verhaltensmaßregeln aufzuklären, die sicherstellen, dass der Therapieerfolg nicht gefährdet wird und die zu einem therapiegereichten Verhalten und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten erforderlich sind. Drunter fallen u.a. Fälle, in denen die Wirkung eines Medikamentes bei Verzehr bestimmter Lebensmittel oder bei Konsum von Alkohol beeinträchtigt wird. Hierüber ist der Patient aufzuklären. Der Gesetzgeber hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundlagen zur therapeutischen Aufklärung in § 630 c II, § 630f II BGB übernommen.

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