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Wir sind Ihr Anwalt für Schmerzensgeld

Sie sind Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung? Lassen Sie sich in schweren Schadensfällen von unserer spezialisierten Kanzlei beraten. Die Rechtsanwälte Friese und Adelung gehören zu den führenden Experten bei der Regulierung von Personenschäden.

Patienten, die Opfer eines ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers geworden sind, haben häufig mit weitreichenden Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu kämpfen. Neben Schadenspositionen wie dem Erwerbs- oder Haushaltsführungsschaden kommt im Bereich des Arzthaftungsrechts insbesondere dem Schmerzensgeldanspruch eine wichtige Bedeutung zu. Sinn und Zwecks des Anspruchs auf Schmerzensgeld ist es, den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden auszugleichen, sowie dem Geschädigten Genugtuung für das erlittene Leid zu verschaffen (sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes). Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Wesentliche Bemessungsfaktoren sind beispielsweise das Ausmaß und die Schwere der erlittenen Verletzungen und Schmerzen, der Verschuldensgrad, der dem Schädiger zu Last zu legen ist sowie das Regulierungsverhalten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung. So kann beispielsweise im Falle einer erkennbar begründeten Haftung bei ungebührlicher Verzögerung der Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer ein erhöhtes Schmerzensgeld zugesprochen werden. Zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist eine Orientierung an den gängigen Schmerzensgeldtabellen möglich. Ein fixer Geldwert lässt sich hieraus jedoch aufgrund der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalles nicht ableiten.

Neue Wege bei der Berechnung der Schmerzensgeldhöhe geht das OLG Frankfurt am Main, das in seinem Urteil vom 18.10.2018 (Az. 13 O 129/15) erstmals ein Schmerzensgeldmodell anwendet, das auf Tagessätzen basiert. Einer der höchsten Schmerzensgeldbeträge der deutschen Rechtsgeschichte wurde auf gleicher Grundlage im November 2018 vom Landgericht Aurich ausgeurteilt. Da der zum Urteilszeitpunkt 12- jährige Kläger ein Leben lang an den Folgen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung leiden wird, wurde ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € zugesprochen.

Seit der Einführung des § 844 Abs. 3 BGB zum 22.07.2017 steht im Fall der Tötung eines Menschen unter bestimmten Bedingungen auch nahen Angehörigen eine „angemessene Entschädigung“ zu. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei nicht um einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Dennoch wird dieses Hinterbliebenengeld umgangssprachlich häufig auch als „Angehörigenschmerzensgeld“ bezeichnet. Der Anspruch setzt ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen in dem Sinne voraus, dass eine tatsächliche soziale Beziehung besteht. Das Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war, wobei diese Vermutung vom Schädiger widerlegt werden kann. Kein Anspruch besteht beispielsweise dann, wenn sich Eltern und Kind entfremdet haben und es an regelmäßigem Kontakt fehlt.

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