Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 210.000,00 Euro – Behandlungsfehlerhaft nicht rechtzeitig erkannte Gallengangsverletzung 

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlugnsfehler- Schadensersatz – Schmerzensgeld

Unser Mandant stellte sich mit zunehmenden krampfartigen Oberbauchbeschwerden in der in einem Klinikum in Nürnberg vor. 

Es folgte die stationäre Aufnahme und die Diagnose Cholezystitis. 

Wenig später wurde in dem Klinikum eine geplante Gallenoperation (laparoskopische Cholecystektomie) durchgeführt. 

Dabei kam es intraoperativ zu einer Gallenwegs-Läsion, welche eine T-Drainage- Anlage notwendig machte. 

Obwohl die T-Drainage regelhaft gallisches Sekret förderte, wurde unser Mandant auf die Normalstation verlegt. Dies wurde auf eine Dysfunktion der T-Drainage zurückgeführt, welche in der Folge entfernt wurde. Weitere Untersuchungen wurden danach nicht veranlasst.

Es folgte die Entlassung in die Häuslichkeit. 

Bereits einen Tag später musste unser Mandant erneut mit stechenden Schmerzen im rechten Oberbauch stationär in der einer Uniklinik aufgenommen werden. 

Dort erfolgte in der Radiologie eine CT-gestützte Punktion und Drainage des großen Bilioms. Die Drainage förderte erneut reichlich gallig mit einer Fördermenge von 1400 ml.

Es folgten zahlreichen interventionellen und chirurgischen Maßnahmen, um den Galleabfluss in den Dünndarm wiederherzustellen. Insgesamt mussten drei biliodigestive Anastomosen angelegt werden, da es immer wieder zu entzündlich narbigen Verschlüssen kam. Hinzu kamen zahlreiche interventionelle Maßnahmen, um entsprechende PTCA Drainagen zu wechseln oder neu zu platzieren.

Ein beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeholtes Gutachten hat grobe Behandlugnsfehler bestätigt. 

  • Es bestand nach der Gallengangoperation eine Kontinuitätsunterbrechung des verletzten Gallenganges, die nicht lege artis versorgt wurde: 
  • Es wurde behandlungsfehlerhaft unterlassen die eingebrachte T-Drainage zeitnah postoperativ zu kontrollieren. 
  • Darüber hinaus zeigte sich Rahmen der Kontroll-CT-Abdomenuntersuchung am ein auffälliger pathologischer Befund, dem behandlungsfehlerhaft nicht nachgegangen wurde. In diesem CT-Befund deutete sich bereits der dringende Verdacht auf eine Gallengangs-Verletzung an, sodass weitere Untersuchungen und/oder Befunderhebungen (z.B. ein MRC)  zwingend erforderlich gewesen wären.

Unter Berücksichtigung der durch die Behandlugnsfehler ausgelösten Folgen konnten wir für unseren Mandanten im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine Gesamtabgeltung in Höhe von 210.000,00 Euro erreichen. 

Anmerkung: 

Eine ärztliche Behandlung hat gem. § 630a Abs. 2 BGB nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Der Arzt schuldet dem Patienten damit diejenige Behandlung, die dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19. 04.2000 – Az. 3 StR 442/99 – Rz. 37 – alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 – Az. VI ZR 382/12-Rz. 11).

Es kommt nicht darauf an, ob ein Behandlungsfehler die alleinige Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (BGH v. 19.04.2005 – VI ZR 175/04, MDR 2005, 1108). 

Im Falle unseres Mandanten konnten nicht nur Fehler nachgewiesen werden sondern auch, dass die Behandlungsfehler zu kausalen Folgeschäden geführt haben. 

Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.

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