€ 50.000,00 Entschädigung für Sehbeeinträchtigungen nach unbehandelten Glaskörpereinblutungen am Auge (unterlassene Vitrektomie)
Unser Mandant, der auf blutgerinnungshemmende Medikamente eingestellt war, erlitt eine Einblutung am linken Auge. Hieraus wurde er bei einem Augenarzt vorstellig. Dieser verordnete in den nächsten Kontrollterminen lediglich Augentropfen, obwohl unser Mandant wiederholt über Sehbeeinträchtigungen am linken Auge klagte. Ein operativer Eingriff im Sinne einer Vitrektomie wurde durch den Arzt fehlerhaft nicht in Erwägung gezogen.
Im weiteren Verlauf ereignete sich eine weitere Einblutung am linken Auge. Wiederum wurde fehlerhaft diese nicht operativ, sondern lediglich mit Augentropfen behandelt.
Vier Monate später kam es sodann zu einer massiven Glaskörpereinblutung am linken Auge. Nachdem diese erneut durch den gegnerischen Augenarzt über Monate hinweg nur konservativ und ohne die dringend notwendige Vitrektomie behandelt wurde und unser Mandant über zunehmende Sehbeeinträchtigungen klagte, stellte sich dieser in einer Augenklinik vor. Da mittlerweile auch der Augeninnendruck pathologisch erhöht war, wurde der Patient stationär aufgenommen und der dringend notwendigen Netzhaut- und Cyclokryoakulation unterzogen. Zwar besserte sich hierauf nach einigen Monaten das Sehvermögen. Dennoch verblieben Sehbeeinträchtigungen am linken Auge unseres Mandanten, da die mehrfachen Einblutungen durch den gegnerischen Augenarzt nicht umgehend operativ versorgt wurden.
Wir wandten uns an die Berufshaftpflichtversicherung des Augenarztes und konnten die Gegenseite zur Unterbreitung eines Abfindungsangebots bewegen. Hierfür benötigten wir aufgrund unserer gezielten Argumentation in medizinischer und juristischer Hinsicht kein externes Sachverständigengutachten.
Das einstige Abfindungsangebot der Versicherung konnten wir schließlich noch auf € 50.000,00 erhöhen.
Anmerkung:
Arzthaftungsangelegenheiten sind aufgrund der engen Verknüpfung von juristischen und medizinischen Problemkonstellationen äußerst komplex. Nicht nur die juristischen Haftungsgrundlagen und die arzthaftungsrechtlichen Spezialkenntnisse sind zum Erreichen einer Entschädigungszahlung zu kennen und korrekt anzuwenden. Auch müssen medizinische Sachverhalte durch eine umfassende Recherche inhaltlich erfasst und bewertet werden. Diese Fähigkeiten werden meist nur von einer auf das Medizinrecht spezialisierten Kanzlei bzw. einem Fachanwalt für Medizinrecht beherrscht.