Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 15.000,00 Euro – Brandverletzung bei primärer Sectio
Medizinrecht- Arzthaftungsrecht – Behandlugnsfehler- Schadensersatz-Schmerzensgeld.
Bei unserer Mandantin wurde eine primäre Misgav-Ladach-Sectio bei Beckenendlage durchgeführt.
Im Rahmen der Sectio kam es zu einer 15 cm x 10 cm großen Brandwunde im Steißbereich.
Das Risiko, das sich bei der Patientin verwirklicht hat, stammt vielmehr aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (so genannte voll beherrschbar Risiken, vgl. Senatsurteil vom 3. 11. 1981 – VI ZR 119/80 – VersR 1982 und Urteil vom 20. März 2007, VI ZR 158/06).
Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt (vgl. u.a. Senatsurteil vom 18. 12. 1990 – VI ZR 169/90 – VersR 1991, VERSR Jahr 1991 m.w.N.), kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können, der Rechtsgedanke des § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt.
Unter Berücksichtigung der durch den Behandlugnsfehler ausgelösten Folgen konnten wir für unsere Mandantin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs innerhalb von 2 Monaten eine Gesamtabgeltung in Höhe von 15.000,0 Euro erreichen.
Anmerkung:
Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.