85.000,00 Euro Schadensersatz für unsere Mandantin vor dem Landgericht München I (9 O 9960/20) nach fehlerhafter plastisch-chirurgischer Behandlung
Medizinrecht – Arzthaftung – fehlerhafte Schönheitsoperation – Schadensersatz – Schmerzensgeld
Bei unserer Mandantin wurde durch den Beklagten eine Bauchdeckenstraffung, eine Nasenkorrektur sowie eine Lidstraffung und ein Face-/Stirnlift durchgeführt.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurden seitens des beauftragten Sachverständigen Aufklärungsfehler sowie -teils grobe- Behandlungsfehler bestätigt:
Bezüglich des Eingriffs im Gesicht sowie hinsichtlich der Bauchdeckenstraffung wurde unsere Mandantin bereits nicht hinreichend über die mit den Operationen einhergehenden Risiken aufgeklärt.
Im Rahmen der Lidstraffung wurde die Schnittführung im Bereich des Oberlids asymmetrisch durchgeführt. Weiterhin wurde die Schnittführung von vorneherein in einen derart sichtbaren Bereich gelegt, dass mit einer unschönen Narbenbildung zu rechnen war. Nicht indiziert und fehlerhaft war die Oberlid-Blepharoplastik, die ungewöhnlich breit lateral durchgeführt worden ist. Behandlungsfehlerhaft wurde zudem versucht, Fettgewebe zu resezieren, obwohl seitens des Beklagten zuvor bereits eine Überresektion festgestellt worden war.
Im Rahmen der Rhinoplastik wurde eine Überkorrektur vorgenommen.
Folge der durchgeführten Operationen waren weitreichende Gesundheitsschäden im Gesichtsbereich, die sowohl ästhetischer als auch funktioneller Art waren. So konnte das rechte Augenlid längere Zeit nicht richtig geöffnet und geschlossen werden. Das Blinzeln war unserer Mandantin nicht möglich. Das Gesicht ist seither asymmetrisch, unsere Mandantin leidet unter großen Narben an den Augenlidern und unter kahlen Stellen und großen Narben am Haaransatz und Haarbereich. Die durchgeführte Nasenkorrektur hatte eine schiefe Nase bzw. eine „Sattelnase“ zur Folge, das linke Nasenloch ist wesentlich kleiner als das rechte, wodurch auch die nasale Atmung beeinträchtigt ist. Auch der Geruchs- und Geschmackssinn sind deutlicheingeschränkt. Durch das Gefühl des Entstellt- und Verstümmeltseins ist unsere Mandantin zudem psychisch erheblich belastet.
Auf Vorschlag der Kammer haben die Parteien sodann den Vergleich geschlossen.
Anmerkung:
Bei einem plastisch-chirurgischen Eingriff als denkbar elektiven Wahleingriff schuldet der behandelnde Arzt eine besonders eindringliche und gründliche Aufklärung der/des Patient:in. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist die/der Patient:in über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Dies gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen.