35.000,00 Euro Vergleichssumme nach außergerichtlichem Vergleich mit der Gegenseite wegen eines vermeidbaren Diagnosefehlers und damit einhergehender Behandlungsverzögerung um ein Jahr 

Medizinrecht – Arzthaftung – vermeidbarer Diagnosefehler – Schadensersatz – Schmerzensgeld 

Unsere Mandantin war mit dem rechten Fuß umgeknickt, weshalb sie sich am Folgetag in der Notaufnahme der Anspruchsgegnerin zu 1) vorstellte. Dort wurde eine Distorsion des rechten Sprunggelenks festgestellt und neben Hochlagerung und Kühlung eine Knöchelorthese verordnet. Wegen fortbestehender Schmerzen wurde unsere Mandantin einige Tage später in de Praxisklinik des Anspruchsgegners zu 2) vorstellig. Dort wurde das Tagen einer Orthese für weitere drei Wochen empfohlen, in weiterer Folge wurde ein MRT durchgeführt. Es wurde Physiotherapie und das Tragen einer Bandage bei Belastung empfohlen. 

Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde unsere Mandantin ein knappes Jahr später in einer anderen Klinik vorstellig, wo im Zuge eines erneuten MRTs sowie eines zusätzlich veranlassten CTs eine Pseudarthrose im Kalkaneusbereich festgestellt und die operative Intervention vorgeschlagen wurde, die auch entsprechend veranlasst wurde.

Der im Zuge eines Gutachterverfahrens vor der Sächsischen Landesärztekammer bestellte Gutachter kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass beiden Anspruchsgegnern Diagnosefehler zum Vorwurf zu machen sind. So war bereits auf der Röntgenaufnahme, die bei der erstmaligen Vorstellung unserer Mandantin ein Jahr angefertigt worden war, die Fraktur des Processus anterior calcanei nachweisbar. Hätte man die Fraktur erkannt, wäre das Behandlungsregime ein anderes gewesen. Es hätte dann mit einer spontanen Frakturheilung gerechnet werden können. Die über ein Jahr bestehenden Schmerzen und möglicherweise auch die operative Versorgung wären dann vermeidbar gewesen. 

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