43.000,00 Euro Vergleichssumme für unseren Mandanten vor dem Landgericht Duisburg (4 O75/23) – rechtswidrige Eingriffserweiterung

Medizinrecht – Arzthaftung – unzureichende Befundauswertung – Schmerzensgeld

Der Kläger befand sich bei der Beklagten für eine Harnröhrenschlitzung in Behandlung. Präoperativ wurde ihm der charakteristische Operationsverlauf einer Harnröhrenschlitzung und deren mögliche Risiken erklärt.

Aufgrund der ausgeprägten Striktur gestaltete sich der Eingriff erschwert, es wurde intraoperativ ein SPDK eingelegt und eine Blasenhalsresektion vorgenommen.

Seit dem operativen Eingriff hat der Kläger keinen Samenerguss mehr und leidet zudem an einer leichten Inkontinenz.

Der Kläger wurde präoperativ lediglich über eine Harnröhrenschlitzung aufgeklärt, nicht aber über die vorgenommene Eingriffserweiterung und die damit einhergehenden Risiken.

Das Landgericht Duisburg stellte nach entsprechender Beweisaufnahme und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen fest, dass die präoperative Aufklärung nicht ausreichend war und schlug den Parteien einen Gesamtabgeltungsvergleich in Höhe von 43.000,00 Euro vor. Die Parteien sind dem Vergleich nähergetreten.

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