Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 100.000,00 Euro – Fehlerhaft durchgeführte Thorakotomie

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlugnsfehler – Schadensersatz – Schmerzensgeld.

Der Erblasser wurde am 14.07.2021 in einer Klinik in München wegen des Verdachts auf einen Tumor im unteren rechten Lungenlappen stationär aufgenommen. Die daraufhin veranlasste Biobsie bestätigte den Tumorverdacht, sodass noch am Tag der Aufnahme, dem 14.07.2021, der gesamte untere Lungenlappen rechts operativ entfernt wurde.

Intraoperativ kam es mit einem Klammergerät zu einer Verletzung des oberen rechten Lungenlappens. Der Versuch die Verletzungswunde zu schließen scheiterte, sodass auch der obere Lungenlappen rechts entfernt werden musste. Der rechte Mittellappen der Lunge wurde belassen.

Postoperativ kollabierte der rechte mittlere Lungenlappen und musste im Rahmen einer Notoperation entfernt werden. Auf dem kollabierten rechten mittleren Lungenlappen hatte sich zum Zeitpunkt der Notoperation bereits eine Lungenentzündung entwickelt, die auf die linke Lungenseite übergegriffen hatte. Nach dem Eingriff verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Erblassers. Er litt unter panischer Angst und Luftnot. Schließlich wurde er mit einer sog. Schocklunge ins künstliche Koma gelegt. Wenige Tage später platzten die Lungenbläschen des Erblassers und er hatte massive Wassereinlagerungen am gesamten Körper. Daraufhin wurden 2 Drainagen gelegt.

Im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Zustand des Patienten, bis er schließlich verstarb.

Ein vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Ärztekammer durchgeführtes Verfahren hat gleich mehrere Behandlungsfehler bestätigt.

Der Sachverständige stellte fest:

  1. Es ist unerklärlich und behandlungsfehlerhaft zu werten, dass es bei der Durchtrennung der Gewebsstücke zwischen Oberlappen und Unterlappen zur akzidentellen Durchtrennung der Oberlappensegmentbronchien gekommen ist.
  2. Es war behandlungsfehlerhaft, den Mittellappen nicht zu entfernen.
  3. Die Behandlungsfehler haben die Kaskade von Komplikationen (Pneumonie, Sepsis, ARDS, Bronchusstumpfinsuffizienz, Multiorganversagen) verursacht und führten letztlich zum Tod des Patienten.

Unter Berücksichtigung der durch die Behandlugnsfehler ausgelösten Folgen konnten wir für unsere Mandanten im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine Gesamtabgeltung in Höhe von 100.000,00 Euro erreichen.

Anmerkung:

Eine ärztliche Behandlung hat gem. § 630a Abs. 2 BGB nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Der Arzt schuldet dem Patienten damit diejenige Behandlung, die dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19. 04.2000 – Az. 3 StR 442/99 – Rz. 37 – alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 – Az. VI ZR 382/12-Rz. 11).

Es kommt nicht darauf an, ob ein Behandlungsfehler die alleinige Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (BGH v. 19.04.2005 – VI ZR 175/04, MDR 2005, 1108).

Im Falle unserer Mandanten konnten nicht nur Fehler nachgewiesen werden sondern auch, dass die Behandlungsfehler zu kausalen Folgeschäden geführt haben.

Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.

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