45.000 Euro nach nicht indizierter Lasik-Augenoperation, Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 11 O 721/16

Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler- Schmerzensgeld

Bei unserer Mandantin wurde zur Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit beidseits eine Lasik-Augenoperation durchgeführt. In der Folge kam es bei unserer Mandantin zu einer Keratoektasie, die zu einer erheblichen Sehverschlechterung führte. Es stellte sich heraus, dass die vorgenommene Lasik-Operation im Falle unserer Mandantin absolut kontraindiziert war. Es lag bereits vor der Operation eine chronisch progressive Hornhauterkrankung oder einer Form eines Keratokonus vor. Dies war auf den präoperativen Aufnahmen bereits eindeutig ersichtlich.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte außergerichtlich eine Regulierung mit der Begründung ab, dass die durchgeführte Operation medizinisch nicht zu beanstanden sei.

Der gerichtliche Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass für die gewählte Operationsmethode Lasik bei unserer Mandantin aufgrund ihrer vorbestehenden Hornhauterkrankung eine Kontraindikation bestanden habe. Die Durchführung der Operation trotz der bestehenden Hornhauterkrankung stelle einen groben Behandlungsfehler dar.

Des Weiteren bestand bei unserer Mandantin bereits ein erhöhtes Risiko für eine postoperative Keratektasie, da mehrere Risikofaktoren vorgelegen hatten, welche eine Keratektasie nach Lasik begünstigen. Hierüber hätte unsere Mandantin schon bei der Erstuntersuchung aufgeklärt werden müssen. Es hätten verschiedene Behandlungsalternativen bestanden. Gerade aufgrund der fehlenden medizinischen Indikation und der fehlenden Dringlichkeit der Operation müsse ein Aufklärungsgespräch besonders ausführlich und sorgfältig geführt werden.

Die Klägervertreterin konnte sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens mit der Gegenseite auf eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 45.000 Euro (Schmerzensgeld und Erwerbsschaden) einigen.

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