Die Verletzung der Aufklärungspflicht (etwa der Risikoaufklärung, der Diagnoseaufklärung, der therapeutischen Aufklärung oder der Verlaufsaufklärung) stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die den Arzt ebenso wie bei einem Behandlungsfehler zum Schadensersatz verpflichtet.
Bei einer Aufklärungspflichtverletzung haftet der behandelnde Arzt für alle durch den Eingriff nachweisbar verursachten Schäden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann. Dem Patienten muss im Falle der oft unterlassenen Risikoaufklärung eine zutreffende Vorstellung davon vermittelt werden, welche Risiken er durch den beabsichtigten Eingriff eingeht. Erforderlich ist ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient.