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Ihr Anwalt bei Aufklärungsfehler

Die Verletzung der Aufklärungspflicht (etwa der Risikoaufklärung, der Diagnoseaufklärung, der therapeutischen Aufklärung oder der Verlaufsaufklärung) stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die den Arzt ebenso wie bei einem Behandlungsfehler zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei einer Aufklärungspflichtverletzung haftet der behandelnde Arzt für alle durch den Eingriff nachweisbar verursachten Schäden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann. Dem Patienten muss im Falle der oft unterlassenen Risikoaufklärung eine zutreffende Vorstellung davon vermittelt werden, welche Risiken er durch den beabsichtigten Eingriff eingeht. Erforderlich ist ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient.

Zu prüfen sind häufig folgende Aufklärungsfragen:

  • Art und Weise der Aufklärung (Zeitpunkt der Aufklärung, d.h. konnte der Patient das Für und Wider des Eingriffs abwägen und sich innerlich frei entscheiden)
  • Richtiger Adressat der Aufklärung (ist der Patient der deutschen Sprache überhaupt mächtig bzw. einwilligungsfähig)
  • Wer hat aufgeklärt (hat die richtige aufklärungspflichtige Person aufgeklärt)
  • Form der Aufklärung (ein Aufklärungsbogen ersetzt nicht ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient)
    Die Beweislast für das Vorliegen einer rechtswirksamen Einwilligung in den ärztlichen Eingriff liegt dabei auf Behandlerseite.

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