Private Unfallversicherung zahlt 381.500,00 Euro

Rechtsanwalt Unfallversicherung – Invalidität – unfallbedingte Dauerschädigung

Unser Mandant verunfallte im Juni 2019 im Urlaub. Er erlitt durch einen Sturz auf den Hinterkopf schwerste Hirnverletzungen (intrazerebrale Blutung, Kontusionsblutung, Subduralhämatom).

Dem Unfallversicherer wurde der Unfall bereits am 14.06.2019 angezeigt. Behandlungsunterlagen, welche den Gesundheitszustand dokumentieren, wurden vorgelegt.

Eine Unfallversicherung ist verpflichtet innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer noch ein Gutachten einholt und der Versicherungsnehmer dazu dem Gutachter Unterlagen vorlegt.

Die Abgabe einer Erklärung des Versicherers unterblieb in diesem Fall über mehrere Monate. Trotz des schweren Gesundheitsschadens erfolgten keine Zahlungen an den Versicherungsnehmer. Erst nachdem unsere Kanzlei im April 2020 eingeschaltet wurde, reagierte der Versicherer, erkannte eine unfallbedingte Dauerschädigung in Höhe von 100% an und zahlte die vertraglich vereinbarte Höchstleistung von insgesamt 381.500,00 Euro aus.

Anmerkung:

Die Fristen zur Abgabe einer Erklärung einer Unfallversicherung nach Maßgabe des § 187 VVG beginnen mit Eingang der Unterlagen über den Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.

Beim Invaliditätsanspruch ist zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens erforderlich, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Liegen ärztliche Stellungnahmen vor, nach denen das Heilverfahren so weit gediehen ist, dass eine Mindestinvalidität prognostiziert werden kann, reicht dies aus, um die Frist in Lauf zu setzen (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 4.9.2009 – 10 U 1350/08, VersR 2010, 659).

Gibt der Versicherer trotz Vorliegens entsprechender Unterlagen keine Erklärung abgab, befindet er sich in Verzug.

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