Obergutachten im Berufungsverfahren bei Subarachnoidalblutung (SAB)

Bei unserer Mandantin kam es zu einer Subarachnoidalblutung, welche von ihrer Hausärztin nicht erkannt wurde. Unserer Ansicht nach behandlungsfehlerhaft wurde eine erforderliche weitergehende Befunderhebung, insbesondere die Durchführung einer CT-Untersuchung, unterlassen. Dies führte zu schweren Folgeschäden bei unserer Mandantin, welche nun bedauerlicherweise ein Pflegefall ist.

Das Landgericht Flensburg wies unsere Klage, gestützt auf ein gerichtliches Gutachten, ab. In der Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wurde vorgetragen, dass das Gerichtsgutachten wegen fehlender Nachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeit sowie aufgrund fehlender Sachkunde des Sachverständigen ungenügend und gem. § 412 ZPO ein Obergutachten einzuholen sei.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht folgte der Argumentation und kam nach der durchgeführten Gerichtsverhandlung zu dem Ergebnis, dass ein Obergutachten einzuholen ist und eine neue Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zu erfolgen hat.

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