Mandantschaft erhält 90.000,00 Euro nach behandlungsfehlerhafter radiologischer Untersuchung  – Vergleich vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 323 O 400/16)

Rechtsanwalt Behandlungsfehler – Arzthaftungsrecht – Schadensersatz – Schmerzensgeld – Patientenanwalt 

Der beklagte Radiologe sollte bei der Patientin zur Abklärung eines zystischen Prozesses ein Spiral-CT unter intravenöser Kontrastmittelgabe durchführen. Aufgrund der schlechten Venenverhältnisse verzichtete der behandelnde Radiologe auf eine kontrastmittelverstärkte Bildgebung. Der Behandler wertete den Befund „am ehesten“ als Hämatom. Weiter ist dokumentiert „kein maligner Aspekt“.

Mehrere Monate später wird bei der Patientin unter kontrastmittelverstärkter Bildgebung ein bösartiger Tumor diagnostiziert.

Die zuständige Kammer des Landgerichts Hamburg folgte dem Vortrag der Rechtsanwälte Friese und Adelung und ging davon aus, dass die Dokumentation des Beklagten unter schwerwiegenden Mängeln litt. Der Arzt hätte dokumentieren müssen, dass eine Bildgebung unter Kontrastmittelgabe noch zu erfolgen hat, da nur unter kontrastmittelverstärkter Bildgebung ein Tumor differentialdiagnostisch hätte abgeklärt werden können. Aufgrund der unzureichenden Dokumentation wurde der Tumor zeitlich verzögert entdeckt. Den Beklagten traf eine Garantenstellung, weshalb von einem Behandlungsfehler auszugehen ist. Ebenso folgte das Gericht in dem Vortrag hinsichtlich des Vorliegens eines Befunderhebungsfehlers.

Die Parteien einigten sich in dem gerichtlichen Vergleich auf einen Betrag in Höhe von 90.000,00 Euro. Dieser enthielt Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz.

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