Geschädigte Patientin erhält Schadensersatz in Höhe von 120.000,00 Euro
Unserer Mandantin wurde eine Oberflächenknieprothese mit Patellaersatz implantiert. Postoperativ entwickelte sich ein Kompartmentsyndrom des rechten Unterschenkels, das – wie sich später herausstellte – auf eine intraoperative Verletzung der Arteria poplitea zurückzuführen war.
Trotz gravierender Symptomatik erfolgte die Diagnose Stellung mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, sodass der Unterschenkel unserer Mandantin letztendlich nicht mehr zu retten war und amputiert werden musste.
Das zunächst über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis einer grob fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Dennoch war die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Krankenhauses zunächst nicht zu einer Regulierung bereit, sodass zusätzlich die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern eingeschaltet wurde. Letztendlich bestätigte auch der dortige Sachverständige das Vorliegen gleich mehrerer Behandlungsfehler.
Erst jetzt war der Haftpflichtversicherer des behandelnden Krankenhauses zur außergerichtlichen Regulierung bereit und zahlte nach weiteren zähen Verhandlungen einen Abfindungsbetrag in Höhe von insgesamt 120.000,00 € an unsere Mandantin.
Anmerkung:
Aufgrund der hieraus resultierenden Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ist in vielen Arzthaftungsfällen die Beurteilung eines Behandlungsfehler als „grob“ von entscheidender Bedeutung. Dabei ist das gesamte Behandlungsgeschehen zu Grunde zu legen, sodass auch mehrere „einfache“ Behandlungsfehler in der Gesamtschau als „grob“ gewertet werden können.
Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.