Gerichtlicher Vergleich vor dem Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 2086/19 – Mandantschaft erhält 37.000,00 Euro

Arzthaftungsrecht – Fachanwalt Medizinrecht – Behandlungsfehler – Schmerzensgeld

Bei der Klägerin wurde eine Arthroskopie des Kniegelenks durchgeführt, welche diagnostisch einen Knorpeldefekt sicherte. Daraufhin wurde die Indikation zur Knorpelglättung, Knorpelanbohrung sowie zur varisierende Femurumstellungsosteotomie gestellt.

Diese Vorgehensweise stellte nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen einen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard dar. Aus medizinischer Sicht war die operative Vorgehensweise nur relativ indiziert, da konservative Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft waren.

Da unsere Mandantin über die konservativen Behandlungsmöglichkeiten zudem nicht aufgeklärt wurde, stellten sowohl der Eingriff der Arthroskopie als auch der Eingriff der Umstellungsosteotomie unzulässige Maßnahmen dar. Rechtfertigungsgründe konnten von dem Beklagten nicht aufgezeigt werden.

Das Landgericht Landshut verurteilte den Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro. In der Berufungsinstanz schlug das Oberlandesgericht München den Parteien ein Vergleichsangebot vor und erhöhte das Schmerzensgeld auf 30.000,00 Euro. Letztendlich konnte damit eine angemessene Entschädigung für unsere Mandantschaft erreicht werden.

Anmerkung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist eine Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen, welche zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen mit sich bringen (BGH, Urteil vom 28.8.2018 – VI ZR 509/17).

Besteht eine Behandlungsalternative, über die der Patient informiert ist, darf der behandelnde Arzt aber eine konkrete Empfehlung aussprechen.

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