Gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Schweinfurt (23 O 541/18)

Medizinrecht – Behandlungsfehler – Schadensersatz – Patientenanwalt

Unsere Mandantschaft verletzte sich die Hand bei einem Unfall mit einer Kreissäge. Zur Wiederherstellung musste die Hand operativ versorgt werden. Im Rahmen des Eingriffs erlebte der Patient den Eingriff für kurze Zeit bewusst mit (sog. Intraoperative awareness). Das Erlebte war für unseren Mandanten psychisch schwer zu verarbeiten.

Der Sachverständige vor dem Landgericht Schweinfurt stellte Mängel in der Dokumentation der Anästhesie fest. So wurde weder dokumentiert, welches Narkosegas verwendet wurde, noch wurde dokumentiert, wann die Narkose eingeleitet wurde. Der Sachverständige ging davon aus, dass der Eingriff begonnen wurde, als die Wirkspiegelkonzentration des Narkosegases noch zu gering war.

Die Parteien einigten sich auf eine Zahlung i.H.v. 10.000,00 Euro gegen Abfindung der Ansprüche des Klägers.

Anmerkung:

Ärztliche Maßnahmen sind zu dokumentieren (vgl. auch § 630 f BGB). Auch bei der Narkose hat sich ein Standard etabliert, welcher sich im Narkoseprotokoll wiederfinden muss. Die unterlassene oder lückenhafte Dokumentation zu dokumentierender Maßnahmen führt zu der Vermutung, dass die Maßnahmen unterblieben sind (vgl. auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kap. B. Rn. 247).

Vorliegend war der Verstoß gegen die ärztliche Dokumentationspflicht für das Zustandekommen des Vergleichs mit entscheidend.

Als Fachanwalt für Medizinrecht sind wir im Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir setzen Ansprüche nach Behandlungsfehlern durch.

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