Gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Landau über 2.600.000,00 Euro

Die Mutter der heute 16-jährigen Klägerin wurde mit frühem vorzeitigem Blasensprung im Klinikum der Beklagten vorstellig.

Im Rahmen des insgesamt sechs Jahre andauernden Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Landau (Pfalz), konnte nachgewiesen werden, dass es die Behandler bei der Geburt im Jahr 2005 fehlerhaft unterließen, in der vorliegenden Risikokonstellation spätestens nach ca. 5-10 Minuten ein CTG abzuleiten. Der Sachverständige wertete die unterlassene Befunderhebung im Sinne einer CTG Ableitung erst ca. 40 min nach Blasensprung als per se grob fehlerhaft.

Ferner stand nach der Beweisaufnahme fest, dass es seitens der Hebamme unterlassen wurde einen Arzt hinzuzuziehen, als das (verspätet) abgeleitete CTG für eine Dauer von weiteren 20 min ein hochpathologisches Muster im Sinne von sog. „Vogelschwingen“ aufzeichnete.

Nach neuropädiatrischem Gutachten stand fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den vorgenannten Pflichtverletzungen und dem Primärschaden einer frühkindlichen Hirnschädigung nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.

Unsere Mandantschaft einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf einen Vergleichsbetrag in Höhe von 2.600.000,00 Euro mit welchem das Verfahren einvernehmlich beendet werden konnte.

Anmerkung:

Ein grober Behandlungsfehler führt zu einer Umkehr der Beweislast. Vorliegend wäre es an den Beklagten gelegen nachzuweisen, dass die Primärschädigung der Klägerin im Sinne einer frühkindlichen Hirnschädigung nicht auch nur mitursächlich auf die Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Geburtsschäden, d.h. die Regulierung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen eines während oder um die Geburt schwer geschädigten Kindes, führen bekanntermaßen zu den höchsten Schadensersatzsummen im Arzthaftungsrecht. In die Schadensbemessung muss neben einem angemessenen Schmerzensgeld und dem Ersatz aller in der Zukunft liegenden Schäden (insbes. vermehrte Bedürfnisse) der Haushaltsführungssachaden, der Pflegeschaden sowie der Erwerbsschaden mit einfließen. Gegenüberzustellen sind die Risiken einer Gesamtabgeltung zu einer Feststellung der Verpflichtung zum Schadensausgleich bzw. eines Teilvergleichs.

Unsere Kanzlei ist auf die Regulierung von Geburtsschäden spezialisiert.

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