Gerichtlicher Vergleich. Mandant erhält nach verspäteter Diagnose und Behandlung einer Hirnblutung 265.819,30 Euro

Landgericht Landshut Az.: 41 O 2410/17

Medizinrecht – Arzthaftung – Hirnblutung – unterlassene Befunderhebung

Bei unserem Mandanten kam es durch eine unterlassene Befunderhebung in Form eines unterlassenen CT zu einer verspäteten Diagnose und Behandlung einer Hirnblutung.

Nach einem nächtlichen Sturz mit einer blutenden Wunde sowie kurzer Bewusstlosigkeit erfolgte bei unserem Mandanten lediglich eine Wundversorgung sowie die stationäre Aufnahme. Ein Tag nach seiner Entlassung kam zu Ausfallerscheinungen in Form von Verwirrtheit und Desorientierung. Der Patient wurde in einem anderen Krankenhaus vorstellig.

Erstmals wurden bildgebende Befunde (CT) eingeholt. Die cerebrale Bildgebung zeigte eine atypische Blutung links parieto-occipitalen mit Ödem sowie subarachniodale Blutauflagerungen links frontal. Unser Mandant erlitt in der Folge der verspätet erkannten Blutung massive physische und psychische Einschränkungen sowie Beeinträchtigungen im Haushalt und bei seiner Erwerbsfähigkeit.

Außergerichtlich konnte der Nachweis geführt werden, dass es der Facharztstandard im vorliegenden Fall erfordert hätte, aufgrund der Symptomatik des Patienten eine CT Untersuchung vorzunehmen. Gemäß der AWMF Leitlinie S2e zu Schädel-Hirn-Trauma gilt die kraniale CT als Goldstandard und ist durchzuführen, wenn folgende Befunde vorliegen (absolute Indikation):

  • Amnesie
  • Zeichen einer Schädelfraktur
  • Penetrierende Verletzung
  • Bewusstseinstrübung
  • Hinweis auf eine Gerinnungsstörung

Somit haben es die behandelnden Ärzte trotz absoluter Indikation grob fehlerhaft unterlassen, weitere Befunde zu erheben.

Unter Berücksichtigung der gravierenden und umfassenden Folgen für unseren Mandant aufgrund der fehlerhaft verspäteten Diagnose und Behandlung einer vorliegenden Hirnblutung, konnten wir für unseren Mandanten einen gerichtlichen Abfindungsvergleich in Höhe von insgesamt 265.819,30 €.

Darüber hinaus wurde in dem Vergleich festgestellt, dass der Kläger weitere materielle Zukunftsschäden (z.B. vermehrte Pflegebedürfnisse) künftig geltend machen kann.

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