Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation durch die private Krankenversicherung; OLG München – 25 U 1599/17
Versicherungsrecht – Krankenversicherung – Leistungsablehnung
Die private Krankenversicherung unseres Mandanten verweigerte die Erstattung der Kosten einer durchgeführten Lasik-Operation mit der Begründung, dass diese nicht notwendig gewesen und somit in der Folge auch nicht erstattungsfähig sei.
Nach Ansicht des BGH ist jedoch im Allgemeinen von einer medizinischen Notwendigkeit der Behandlung auszugehen, wenn die Behandlungsmethode dazu geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Die Versicherungen gehen daher in ihrer Ansicht fehl, dass es immer einer vollständigen Heilung bedarf. Es kommt eben nicht darauf an, dass die Kurzsichtigkeit vollständig geheilt wird, sondern dass diese gelindert oder ihrer weiteren Verschlechterung entgegengewirkt wird. Auch der Verweis auf eine Ausgleichsmöglichkeit durch andere Hilfsmittel wird vom BGH abgelehnt.
Das OLG München ist unseren diesbezüglichen Ausführungen gefolgt und hat in der Folge einen Vergleichsvorschlag angeregt, dieser wurde angenommen.