Behandlungsfehler bei Karpaltunnelsyndrom
Bei unserer Mandantin wurde ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert und in der Folge operativ behandelt. Einige Monate nach der Operation traten bei unserer Mandantin im Bereich des Handballens Schmerzen auf, woraufhin ihr der beklagte Arzt für zwei Wochen eine Gipsschiene anlegte, welche vom Unterarm bis zu den Fingerspitzen reichte und alle Finger komplett ruhigstellte. Nachdem die Gipsschiene abgenommen wurde, war es unserer Mandantin nicht mehr möglich einen kompletten Faustschluss durchzuführen, da drei ihrer Finger versteift bzw. teilversteift blieben.
In dem vom Landgericht München I eingeholten Sachverständigengutachten hieß es zunächst, dass kein Behandlungsfehler vorliegen würde. In der Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München I revidierte die Gerichtsgutachterin, aufgrund kritischer Nachfragen, ihre diesbezügliche Aussage und stellte nunmehr klar, dass dem beklagten Arzt doch ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei.
Unsere Mandantin wird nun einen fünfstelligen Schmerzensgeldbetrag sowie eine Zahlung aufgrund Erwerbsminderung und zu erwartender Zukunftsschäden erhalten.