Außergerichtliche Einigung in Höhe von 95.000,00 Euro nach verspäteter Diagnose und Behandlung eines Tumors

Aufgrund eines bereits bekannten Lungen- und Nierenkarzinoms musste sich unser Mandant jährlich zu einer Verlaufskontrolle begeben. Nach CT-Untersuchungen wurde unserem Mandanten stets ein unveränderter Zustand bestätigt.

Trotz Hinweise unseres Mandanten auf zunehmende Rückenschmerzen wurde dieser Bereich, welcher ebenso von den CT-Aufnahmen mit umfasst war, nicht befundet. Dies geschah erst auf erneuten Hinweis unseres Mandanten und somit mehrere Monate später, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt der Tumor im Rückenbereich unseres Mandanten diagnostiziert wurde. Aufgrund der Lage und der Größenzunahme im Laufe der Monate war dieser Tumor nicht mehr operabel.

Der behandelnde Arzt unterließ es trotz bekannter Vorgeschichte fehlerhaft, die CT-Aufnahmen vollständig zu befunden.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020, Az.: VI ZR 213/19, klar, dass der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen hat, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss.

Somit kam es durch die fehlerhaft verspätete Diagnose kausal zu einer Ausdehnung des Lungentumors bis hin zu dessen Inoperabilität.

Unter Berücksichtigung dieser gravierenden und umfassenden Folgen konnten wir für unseren Mandanten im außergerichtlichen Bereich einen Abfindungsvergleich in Höhe von insgesamt 95.000 € erreichen.

Anmerkung:

Im Fall eines Behandlungsfehlers in Form einer unterlassenen Befunderhebung kann es auch unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorwerfbar unterbliebene Überprüfung bei zeitgerechter Durchführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt einen reaktionspflichtigen Hinweis erbracht hätte und die Verkennung des hinreichend wahrscheinlichen Befundergebnisses oder das Untertassen der lege artis gebotenen Maßnahmen als grober Behandlungsfehler einzuordnen ist.

Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.

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