Abfindungsvergleich nach intraoperativer Verbrennungen durch Elektrokauter. Patientin erhält 12.000 Euro.

Medizinrecht – Arzthaftung – Verbrennungen – vollbeherrschbares Risiko

Während einer Knieoperation erlitt unsere Mandantin aufgrund der Nutzung von monopolarem HF-Strom  Verbrennungen 2.-3. Grades im Glutealbereich.

Im vorliegenden Fall wurde von den behandelnden Ärzten des Klinikums nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen, so dass es bei unserer Mandantin während der Operation zu der Verbrennung mit akuten Schmerzen durch die langwierige, offene Wunde kam. Es kam zu einer Verzögerung der Nachbehandlung des Knies. Das Klinikum lehnte eine Regulierung zunächst ab, da es sich u.a. vorliegend um ein behandlungsimmanentes Risiko gehandelt habe, über welches unser Mandant aufgeklärt worden sei.

Das Klinikum verkannte hierbei, dass sich vorliegend vielmehr ein Risiko verwirklicht hatte, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden müssen, mit der Folge, dass auch dieser der Beweis obliegt, dass alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen wurden, um dieses Risiko vermieden zu haben.

Auch griff zugunsten unserer Mandantin zusätzlich der Beweis des ersten Anscheins. Im Verlauf der Operation kam es infolge des Einsatzes des monopolaren HF-Strom zu  den Verbrennungen. Dieser Tatbestand weist nach allgemeiner Lebenserfahrung eindeutig auf eine fehlerhafte Sorgfalt beim Einsatz des Gerätes hin.

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung unter Anwendung eines Elektrokauters mit langanhaltenden Verbrennungen 2.-3. Grades und einer Verzögerung der notwendigen Nachbehandlung des operierten Knies, konnten wir für unsere Mandantin einen Abfindungsvergleich in Höhe von 12.000 € erzielen.

Anmerkung:

Voll beherrschbare Risiken zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung und die Einhaltung aller Sorgfaltspflichten ausgeschlossen werden können und auch müssen. Folglich kommt es in diesen Fällen zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Es ist dann immer an der Behandlerseite die Einhaltung aller nötigen Standards nachzuweisen.

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