60.500,00 Euro Vergleichssumme für unseren Mandanten vor dem Landgericht Stuttgart (20 O 313/21) nach zu spät erkannter Peritonitis 

Medizinrecht – Arzthaftung – unzureichende Befundauswertung – Schmerzensgeld 

Unserem Mandanten musste bei der Beklagten der rechte Unterschenkel amputiert werden bei Z.n. linksseitiger Unterschenkelamputation. 

Im postoperativen Verlauf zeigte sich eine ausgeprägte Koprostase. Zum Ausschluss eines Ileusbildes erfolgte die konsiliarische Vorstellung unseres Mandanten in der Viszeral- und Allgemeinchirurgie. Bei weiterhin unklarem Infektfokus und steigenden Infektparametern erfolgte eine computertomographische Bildgebung des Thorax und Abdomens.

Dabei zeigte sich eine zentrale Lungenarterienembolie rechts, die eine ausgeprägte Koprostase im Colon descendens und Sigma mit flüssigkeitsgefüllten distendierten Dünndarmschlingen. 

Dennoch wurde nichts weiter unternommen. Auch der Hinweis der Ehefrau und der drei Töchter unseres Mandanten, dass es ihm immer schlechter ging, wurde seitens der behandelnden Ärzte ignoriert.

Im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Zustand unseres Mandanten zunehmend. Er erbrach Stuhl und entwickelte eine akute Dyspnoe.

Schließlich wurde die Diagnose Dickdarmileus mit Perforation des Colon descendens sowie knotige Peritonitis gestellt. 

Es folgte eine Notoperation. Es wurde eine mediane Laparotomie, eine Colon-Dünndarm-Dekompression, eine Hemikolektomie links als Diskontinuitätsresektion mit Anlage eines endstämmigen Colontransversostoma sowie Blindverschluss oberes Rektum/Sigma durchgeführt.

Ferner erfolgte eine Blake -Anlage. 

Im weiteren Verlauf starben die Finger der rechten Hand mehr und mehr ab und unser Mandant entwickelte eine Pneumonie. 

Unser Mandant ist seither zu 100% schwerbehindert und auf den Rollstuhl angewiesen. 

Die Beklagte hat außergerichtlich die Haftung abgelehnt. 

Das Landgericht Stuttgart wies noch vor Einholung eines Sachverständigengutachtens darauf hin, dass einiges dafür spreche, dass Behandlungsfehler unterlaufen sind, da auf das CT, auf dem die Einengung des Ileus von der Beklagten gesehen wurde, nicht reagiert wurde. 

Ob es sich dabei um einen Diagnose- oder Befunderhebungsfehler handeln könnte ließ das Landgericht offen. 

Üblicherweise ist in solchen Fällen (insbesondere bei Diagnosefehlern) die Kausalität problematisch, weil offen ist, wann es zur Perforation kam.

Die Kammer führte hierzu aus, dass die Tatsache, dass nur eine knotige Peritonitis und keine fibrinös-eitrige Vier-Quadranten-Peritonitis vorlag, dafür spreche, dass die Perforation tatsächlich relativ frisch war. Es sei daher nicht fernliegend, dass unserem Mandanten sogar ein direkter Kausalitätsnachweis gelingen könnte, sodass er nicht auf eine Beweiserleichterung (Befunderhebungsfehler) angewiesen ist. 

Auf Vorschlag der Kammer haben die Parteien sodann den Vergleich geschlossen. 

Anmerkung: 

Im Fall eines Behandlungsfehlers in Form einer unterlassenen Befunderhebung kann es auch unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorwerfbar unterbliebene Überprüfung bei zeitgerechter Durchführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt einen reaktionspflichtigen Hinweis erbracht hätte und die Verkennung des hinreichend wahrscheinlichen Befundergebnisses oder das Untertassen der lege artis gebotenen Maßnahmen als grober Behandlungsfehler einzuordnen ist.

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