539.712,00 € Vergleichssumme sowie lebenslange Rente für unseren Mandanten, Landgericht Berlin 7 O 56/21

Versicherungsrecht – Unfallversicherung – Leistungsablehnung – Vollinvalidität

Unsere Mandantschaft zog sich nach einem Treppensturz folgende Verletzungen zu:

  • Diffuses Hirnödem mit multifokalen, intrakraniellen Kontusionsblutungen nach Schädelhirntrauma,
  • komplexer Verlauf mit anhaftenden erhöhten ICP-Werten
  • notfallmäßig externe Ventrikel-Drainage sowie notfallmäßige Dekompressionskraniektomie.
  • Respiratorische Insuffizienz, protrahiertes Weaning (10-11/2019) mit Dilatationstracheotomie (28.10.2019)

Unser Mandant leidet infolge der unfallbedingten Verletzungen dauerhaft unter einer schweren Hirnfunktionsstörung, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Er verfügt über einen GdB von 100 und es wurde der Pflegegrad 5 anerkannt. Er leidet an mnestische (= Gedächtnis und Erinnerung) und kognitive Einschränkungen, Apraxie, Neglect, Aphasie und einer Hemiparese rechts, des Weiteren wurde eine strukturelle Epilepsie diagnostiziert.

Trotz des eindeutigen Sachverhalts lehnte die Unfallversicherung die Leistungen ab. Sie führte aus, dass für den streitgegenständlichen Unfall kein Versicherungsschutz bestehe, da Unfälle, die durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung eintreten, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Der Versicherer übersah hierbei, dass der Unfall nicht durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung, insbesondere nicht durch Trunkenheit herbeigeführt worden war und auch kein typischer Geschehensablauf vorlag, der zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Trunkenheit und dem Unfall dienen könnte. Denn häusliche Stürze ereignen sich häufig, wenn nicht gar in der Regel, auch bei bewusstseinsklaren und nicht alkoholisierten Menschen.

Es gab bei unserem Mandanten keine Anzeichen dafür, dass die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit zum Unfallzeitpunkt so herabgesetzt war, dass er der Gefahrenlage nicht gewachsen war. Zudem liegt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes bei der Versicherung. Weiter wären gemäß der zugrundeliegenden Bedingungen  Unfälle durch Alkoholeinfluss mitversichert wenn der Blutalkoholgehalt unter 2,0 Promille liegen würde.

Anmerkung:

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versicherungsschutzes liegen beim Versicherer. Wenn die Unfallversicherung in einem solchen Fall ihre Leistungspflicht verweigert, ist eine Überprüfung durch einen auf Unfallversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht anzuraten.

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