509.100 Euro Vergleichssumme, Landgericht München 10 O 323/16

Versicherungsrecht – Unfallversicherung – Leistungsablehnung – Vollinvalidität

Der Kläger zog sich nach einem Treppensturz folgende Verletzungen zu:

  • Multiple Kalottenfrakturen rechts occipital, temporal sowie parietal
  • Felsenbeinfraktur rechtsseitig
  • Kiefergelenksfraktur rechtsseitig
  • Traumatische SAB sowie nicht raumfordernde Kontusionsblutungen rechts parietal und links fronto- temporal sowie eine Einblutung in die vorbestehende Arachnoidalzyste
  • Produktives Delier

Trotz des eindeutigen Sachverhalts lehnte die Unfallversicherung die Leistungen vollständig ab. Sie führte aus, dass für den streitgegenständlichen Unfall kein Versicherungsschutz bestehe, da Unfälle, die durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung eintreten, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Im Klageverfahren wurde seitens unserer Kanzlei dargelegt, dass es keine Anzeichen dafür gab, dass die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt so herabgesetzt war, dass er der Gefahrenlage nicht gewachsen war. Zudem liegt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes bei der Beklagten.

Dies sah auch die Versicherungskammer des Landgerichts München so.

Es wurde dann, vor Einholung eines Sachverständigengutachtens, ein Abgeltungsvergleich in Höhe der eingeklagten Forderung von 509.100 Euro geschlossen.

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