410.000 Euro Schadensersatz nach zu spät erkannter Peritonitis

Unsere Mandantin unterzog sich einer laparoskopischen Adhäsiolyse bei symptomatischen Verwachsungen. Es handelte sich um schwere Verwachsungen, die intraoperativ nur mit großer Mühe gelöst werden konnten. Bei der Operation wurde eine Dünndarmschlinge eröffnet, die dann laparoskopisch wieder rekonstruiert werden konnte.

Eine besonders sorgfältige Beobachtung des postoperativen Verlaufes der Patientin wäre somit angezeigt gewesen, wurde aber fehlerhaft unterlassen. Am 3. postoperativen Tag wurde ein ganz erheblichen Anstieg der Entzündungsparameter mit einer exorbitanten Erhöhung des CRP -Wertes festgestellt. Hierauf folgte aber unverständlicherweise keine adäquate Reaktion. Trotz weiter anhaltender starken Schmerzen, eines geblähten Abdomens und erhöhter Entzündungsparameter erfolgte keine weiteren Diagnostik.

Die Patientin wurde nach 2 weiteren Tagen, dann endlich zur weiteren intensivmedizinischen Behandlung in eine größere Klinik verlegt. Es bestand das eindeutige klinische Bild einer Sepsis mit partiellem Mehrorganversagen. Es lag hier ein Behandlungsfehler im Sinne eines Befunderhebungsfehlers vor. Denn die unterlassene Erhebung, aus medizinischer Sicht gebotener Befunde bei sichtbaren klinischen und laborchemischen Veränderungen, stellt in diesem Fall bereits einen groben Behandlungsfehler dar (BGH Urteil vom 13.09.2011, VI ZR 144/10).

Jede Operation im Bauchraum kann Komplikationen nach sich ziehen. Die lebensbedrohlichste Komplikation ist die Peritonitis (Bauchfellentzündung), daher ist es allgemein anerkannt, dass im Falle der Peritonitis der Zeitfaktor eine wichtige Rolle spielt.

Es wurde gutachterlich bestätigt, dass eine zeitgerechte Diagnostik und Operation mit sehr großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass der sehr schwere und komplikationsreiche postoperative Verlauf weniger dramatisch ausgefallen wäre.

Die Haftpflichtversicherung der Klinik war, nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, zu einer außergerichtlichen Regulierung bereit undwir konnten für die Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro sowie Ersatz für den Haushaltsführungsschaden für Vergangenheit und Zukunft, für den Erwerbsschaden und zukünftige Schäden erreichen.

Insgesamt konnte eine Gesamtvergleich in Höhe von 410.000 Euro geschlossen werden.

Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte unbedingt ein spezialisierter Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden. Wir klären Sie über alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf und können für Sie ein optimales Ergebnis erreichen.

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