3.000 Euro wegen fehlerhafter Aufklärung über Arthroskopie – Vergleich vor dem LG Nürnberg (Az.: 4 O 8623/17)

Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler – Aufklärungsfehler

Unsere Mandantin litt im Bereich der Kniescheibe unter einem hochgradigen Knorpelschaden, welcher operativ versorgt wurde. Im Wege einer Arthroskopie erfolgte unter anderem eine Mikrofrakturierung, im Rahmen welcher mittels Bohrer kleine Löcher in den freiliegenden Knorpel eingebracht werden.

Vor Durchführung des Eingriffes erfolgte zwar ein persönliches Arzt-Patienten Gespräch, die Durchführung der Mikrofrakturierung wurde hierbei jedoch nicht erwähnt. Auch in dem Aufklärungsbogen fand sich lediglich der Hinweis auf eine Innenmeniskusteilresektion, Knorpelglättung und Gelenktoilette.

Der Sachverständige bestätigte, dass es sich bei der Mikrofrakturierung um eine eigenständige Maßnahme handelt, die von den im Aufklärungsbogen bezeichneten Verfahren nicht umfasst wird. Das Gericht kam nach Anhörung des Operateurs zu dem Schluss, dass unsere Mandantin über diesen Teil der Operation vor Durchführung der Arthroskopie nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Unsere Mandantin erhielt einen Betrag iHv. 3.000 Euro.

Anmerkung:

Jeder ärztliche Heileingriff erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Zu den Heileingriffen zählen nicht nur therapeutische, sondern auch diagnostische Maßnahmen. Bei der Aufklärung sind die Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes, die Autonomie und die Entscheidungsfreiheit des Patienten zu berücksichtigen. Sie haben einen eindeutigen Vorrang vor der medizinischen Auffassung des Arztes. Die Aufklärung des Patienten muss immer durch einen Arzt erfolgen. Es ist unzureichend, diese durch nichtärztliches Personal durchführen zu lassen.

Eine wirksame Einwilligung des Patienten liegt nur dann vor, wenn der Patient vor der Behandlung in einem persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch ordnungsgemäß über die Risiken, Erfolgschancen, gleichwertige Behandlungsalternativen u.a. aufgeklärt wurde. Mangelt es an einer solchen Aufklärung, so kann eine wirksame Einwilligung nicht angenommen werden. Der Heileingriff ist somit rechtswidrig und der Arzt ist dem Patienten zur Zahlung von Schadensersatzleistungen verpflichtet.

Es obliegt dem behandelnden Arzt, den Beweis dafür zu erbringen, dass eine persönliche und umfassende Aufklärung erfolgte. Etwaige Aufklärungsbögen reichen hierfür nicht aus, diese erfüllen lediglich eine Indizwirkung.

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