21.000 € bei fehlerhafter Augenoperation

Der Patient ließ bei einem Augenarzt einen refraktiven Linsenaustausch vornehmen. Bereits nach der Operation am linken Auge teilte der Patient dem behandelndem Arzt mit, dass er außer gelblicher Farbe nichts mehr sehe. Dennoch nahm der Behandler noch am selben Tag auch die Operation des rechten Auges vor.

Bei einem Kontrolltermin kam heraus, dass es auf dem linken Auge des Patienten während der Operation zu einer Kapselruptur gekommen war und die Linse weggerutscht ist. Der Behandler informierte den Patienten, dass eine Revisionsoperation notwendig sei, man aber zunächst eine passende Linse heraussuchen müsste. Trotz mehrmaliger Anrufe und Nachfragen des Patienten erfolgte keine weitere Behandlung bei dem Erstbehandler.

Schließlich wurde der Patient von seinem Hausarzt notfallmäßig in eine Augenklinik eingewiesen. Dort wurde eine Glaskörperoperation mit Entfernung der Intraokularlinse aus dem Glaskörper und Implantation einer irisgestützten Kunstlinse vorgenommen. Es bedurfte noch einer weiteren Revisionsoperation.

Im Nachhinein wurde festgestellt, dass dem Erstbehandler bei der Operation beider Augen zahlreiche Behandlungsfehler unterlaufen waren. Zum einen setzte er die Linse nicht an dem dafür vorgesehenen Implantationsort ein und nahm auch keine geeigneten Maßnahmen vor um das Ausmaß einer Kapselruptur zu begrenzen, zum anderen nahm er, obwohl sich ein typisches Risiko (Kapselruptur) am linken Auge verwirklicht hatte, dennoch unverzüglich die Operation des rechten Auges vor, obwohl das nicht dem fachmedizinischen Standard in Deutschland entspricht und auch der Medizinprodukthersteller davon abrät.

Die Haftpflichtversicherung des Erstbehandlers war schnell zu einer außergerichtlichen Regulierung bereit. Es konnte ein Abgeltungsbetrag von 21.000 € für den Patienten erzielt werden.

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