120.000 Euro wegen amputierten Unterschenkel, gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Nürnberg (4 O 8438/17)
Medizinrecht – Behandlungsfehler – Schadensersatz – Patientenanwalt
Unser Mandant stellte sich wegen Schmerzen in den Beinen bei seinem Hausarzt vor, während der Untersuchung konnte keinen Puls im Bein gefühlt werden und es wurde eine peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium III diagnostiziert.
Der Dringlichkeit entsprechend überwies der Arzt den Patienten noch am gleichen Tag in eine Klinik. Dort wurde er vorstationär von dem diensthabenden Arzt in der ambulanten Notaufnahme lediglich abgetastet. Es wurde festgestellt, dass er im rechten Bein keinen Puls mehr hatte. Eine weitere Befundung diesbezüglich erfolgte nicht.
Die Symptome und die Schmerzen wurden jedoch nicht beachtet. Der Patient wurde mit der Aussage entlassen, dass man ihn anrufen werde, wenn ein Termin zur weiteren Untersuchung frei werde. Vor der Entlassung wurde der Mandant nicht über die Dringlichkeit einer Untersuchung bzw. Behandlung der kritischen Extremitätenischämie (CLI) hingewiesen. Wäre die kritische Situation rechtzeitig erkannt worden, hätte die Amputation verhindert werden können.
Ein Gutachten des MDK traf zwar die richtige Einschätzungen, ging aber nicht von einem Fehler auf, ohne einen spezialisierten Anwalt, wäre die Angelegenheit hier beendet gewesen. Im gerichtlichen Verfahren wurden sowohl ein grober Befunderhebungsfehler bei der Untersuchungen als auch in der weitere Behandlungsfehler festgestellt.
Es wurde in der Notaufnahme eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen, da trotz klinisch fehlender Fußpulse bei abgeblasstem Fuß die Fußpulse und die Durchblutung nicht mit dem Doppler kontrolliert wurden. Die Wartezeit von 8 Tagen nach der Behandlung ohne angesetzte Kontrollen zu akzeptieren war fehlerhaft. Weiter wäre eine Antikoagulation mit Heparin indiziert gewesen. Dass die Therapie nicht umgehend eingeleitet zu haben, war damit grobfehlerhaft.
Es konnte dann nach dem Sachverständigengutachten ohne mündliche Verhandlung ein Vergleich in Höhe von 120.000 Euro geschlossen werden. Als Fachanwalt für Medizinrecht sind wir im Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir setzen Ansprüche nach Behandlungsfehlern durch.