Haftung einer Klinik für seelisches Leid von Angehörigen

Nahe Angehörige eines Patienten können Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn sich der Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers in einem kritischen Gesundheitszustand befindet und die Angehörigen deswegen psychische Schäden erleiden.

Die Klinik haftet folglich dann nicht nur gegenüber des Patienten für den Arztfehler, sondern auch für den sog. „Schockschaden“ eines nahen Angehörigen. Danach können an einem Unfall Unbeteiligte einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn sie durch den Tod eines nahen Angehörigen mit seelischen Belastungen konfrontiert werden.

Diese entwickelten Grundsätze sind nun auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfall, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Dies hat der BGH (Urteil vom 21.05.2019, Az: VI ZR 299/17) unter folgendem zugrunde liegenden Fall entschieden:

Ein Patient unterzog sich in einem Krankenhaus einer Koloskopie mit Polypektomie. Hierbei wurde der Darm perforiert, woraus sich im weiteren Verlauf eine Bauchfellentzündung bildete. Der Betroffene befand sich mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. Eine fehlerhafte postoperative Versorgung konnte festgestellt werden, wodurch sich der Patient mit der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von € 90.000,00 einigte. Die Ehefrau erlitt durch die Geschehnisse massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und behandlungsbedürftigen Angstzuständen.

Hierzu führten die Richter des BGH aus, dass psychische Leiden nur dann eine ersatzpflichtige Gesundheitsverletzung darstellen, wenn sie „pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.“

In dem zu entscheidenden Fall sind von dem Gericht Beschwerden der Ehefrau angenommen worden, die über das Normalmaß hinausgegangen sind und die letztlich einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen können.

Abschließend klären konnte der BGH den Fall dennoch nicht. Das OLG Köln muss als vorinstanzliches Gericht nun prüfen, inwieweit die psychischen Leiden der Frau auf den akut lebensbedrohlichen Zustand ihres Ehemannes zurückgeführt werden können.

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