Clean Care is safer Care – Mangelnde Hygiene in Krankenhäusern
Mangelnde Krankenhaushygiene ist ein bekanntes Problem in deutschen Krankenhäusern und sorgt immer wieder für Schlagzeilen. Jährlich erleiden etwa 900.000 Patienten während ihres Krankenhausaufenthaltes eine Infektion. Für die bereits durch die Krankheit geschwächten Patienten stellt die Infektion häufig ein hohes Risiko dar – die Todesfälle werden in diesem Zusammenhang auf mindestens 40.000 pro Jahr geschätzt.
Aktuell beunruhigt vor allem in Süddeutschland folgender Fall: ein Anästhesist aus der Donau-Ries Klinik in Donauwörth soll mehrere Menschen bei Operationen mit Hepatitis C angesteckt haben. Die Augsburger Staatsanwaltschaft hat bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt eingeleitet. Im Raum steht der Verdacht der Körperverletzung. Geprüft werden müsse insbesondere die Frage, ob der Mediziner fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt habe. Wie der Arzt die Patienten infiziert habe, sei noch unklar. Bislang seien dem Kreisgesundheitsamt vier Fälle bekannt. Es kann jedoch noch nicht ausgeschlossen werden, ob weitere Patienten betroffen sind.
Verstöße gegen Hygienevorschriften haben aber auch zivilrechtliche (arzthaftungsrechtliche) Konsequenzen
Zunächst muss klargestellt werden, dass eine absolute Keimfreiheit in einem Krankenhaus nicht gewährleistet werden kann. Doch wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist, hat der Krankenhausträger bzw. der Behandler für die Folgen der Infektion einzustehen. Der BGH (v. 16.8.2016 – VI ZR 634/15) führte hierzu aus: „Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, muss sie beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko bzw. dessen Realisierung zu vermeiden“.
Um die Gefahr einer Krankenhausinfektion einzudämmen, gibt es eine Vielzahl von Hygienevorschriften, die vor allem für juristische Laien schwer überschaubar sind. Im Mittelpunkt steht dabei das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die dortige zentrale Regelung des § 23 VIII IfSG enthält die Verpflichtung der Länder, Verordnungen zur Infektionshygiene und zur Prävention von resistenten Krankheitserregern in medizinischen Einrichtungen zu erlangen. Somit ist die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes bis heute Ländersache. Eine Bundesweite Verordnung für Krankenhaushygiene gibt es trotz der erheblichen Gefahr für tausende Patienten bislang nicht.
Brisant bleibt nun der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens der Augsburger Staatsanwaltschaft in dem Fall des Mediziners aus der Donau-Ries Klinik. Neben der strafrechtlichen Verfolgung steht insbesondere auch eine zivilrechtliche Haftung des Arztes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Raum. Denn gelingt dem Patienten der Nachweis, dass ein Arzt gegen bestehende Hygienevorschriften verstoßen hat, so haftet er für alle dadurch entstandenen Schaden.