BGH stärkt Patientenrechte
Mit einem aktuellen Urteil vom 19.07.2016 (Az.: VI ZR 75/15) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Patienten gestärkt, die vor einer Operation einen sog. Chefarztvertrag abschließen.
Inhalt einer solchen Wahlleistungsvereinbarung ist das Verlangen des Patienten, durch den Chefarzt behandelt und operiert zu werden, da er sich hierdurch eine qualitativ besonders hochwertige ärztliche Leistung verspricht. In vielen Fällen wird die Operation jedoch sodann ohne Kenntnis und vorherige Einwilligung des Patienten durch einen anderen- nachrangigen- Arzt, z. B. einen Oberarzt durchgeführt.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein solches Vorgehen mangels einer rechtsgültigen Einwilligung des Patienten zur Rechtswidrigkeit des vorgenommenen Eingriffs und damit ggf. zu Schadensersatzansprüchen des Patienten führt und zwar auch dann, wenn die Operation selbst behandlungsfehlerfrei durchgeführt wurde.
Der BGH misst dabei dem Schutz des Patienten und dessen Vertrauen in die ärztliche Zuverlässigkeit und Integrität, sowie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine besondere Bedeutung bei. Auch könne sich- so der BGH- die Behandlerseite nicht auf den sog. Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens stützen, da dies dem Schutzzwecks des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspreche.