Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von € 160.000,00 – zu spät erkanntes Cauda-Syndrom bei 87-jähriger Patientin

Unsere Mandantin litt seit etwa 10 Jahren unter einer Claudicatio spinalis (Einengung des Wirbelkanals) mit ganz erheblichen Einschränkungen der Gehstrecke und der Lebensqualität. Es wurde daher die (relative) Indikation zur Durchführung eines Wahleingriffes im Sinne einer Dekompression LW 3/4 links gestellt.

Drei Tage postoperativ zeigte sich eine lokale intraspinale Einblutung im Bereich LW 3/4, weshalb eine entsprechende Nachoperation erfolgte.

Einen Tag postoperativ traten bei der Patientin Schmerzen, Lähmungen, Gefühlsstörungen und eine Blasenentleerungsstörung auf. Der herbeigerufene Operateur schloss eine Cauda-Symptomatik (= Kombination mehrerer neurologischer Ausfallserscheinungen, die auf einer massiven Quetschung der Nervenfasern im Wirbelkanal beruhen) aus, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine Notfallsituation (inkomplettes-Cauda-Syndrom) entwickelt hatte, die der dringlichen bildgebenden Abklärung im Hinblick auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden notfallmäßigen OP-Indikation bedurft hätte. Auch am Folgetag wurde das offensichtliche Cauda-Syndrom übersehen.

Erst am 3. Tag postoperativ, als bereits eine erhebliche Lähmung der Beine bestand, erfolgte schließlich ein Notfall-MRT, im Zuge dessen sich eine massive Nachblutung zeigte. Es erfolgte ein Noteingriff.

Die offensichtliche Verkennung des Cauda-Syndroms bei unterlassender MRT Bildgebung stellt eine Unterschreitung des medizinischen Standards dar und ist schlechterdings unverständlich (grober Behandlungsfehler). Eine MRT Untersuchung hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine epidurale Nachblutung als reaktionspflichtigen Befund gezeigt. Als Konsequenz hieraus wäre die Patientin sofort einer operativen Therapie zuzuführen gewesen.

Durch die verzögerte operative Behandlung knapp 2 Tage nach dem reaktionspflichtigen Ereignis wurde die Patientin vermeidbar geschädigt. Unsere Mandantin leidet seither unter einer inkompletten Querschnittslähmung mit Stuhl- und Harninkontinenz.

Unter der Berücksichtigung der gravierenden und umfassenden Folgeschäden konnten wir für unsere Mandantin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine Gesamtabgeltung in Höhe von € 160.000,00 erreichen.

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