Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 210.000,00 Euro – Behandlungsfehlerhaft nicht rechtzeitig erkannte Gallengangsverletzung
82.333,85 Euro Vergleichssumme für unsere Mandantin bei nicht indizierter Teilmagenresektion, Landgericht München I, 9 O 15955/21
35.000,00 Euro Vergleichssumme nach außergerichtlichem Vergleich mit der Gegenseite wegen eines vermeidbaren Diagnosefehlers und damit einhergehender Behandlungsverzögerung um ein Jahr
Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 25.000,00 Euro – keine Operationsindikation zum endoprothetischem Gelenkersatz sowie intraoperative Fehler
180.000,00 Euro Schmerzensgeld und Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft einzustehen hat – Urteil LG Nürnberg (4 O 1477/20) –
85.000,00 Euro Schadensersatz für unsere Mandantin vor dem Landgericht München I (9 O 9960/20) nach fehlerhafter plastisch-chirurgischer Behandlung
33.000,00 Euro Vergleichssumme für unsere Mandantin nach zu spät erkannter Nachblutung aus einer Leberarterie mit nachfolgendem hämorrhagischem Schock, Landgericht München I, 9 O 1663/22.