Wir sagen Ihnen, wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie vermuten, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein.
Die ärztliche Begutachtung nach Behandlungsfehler – so verhalte ich mich richtig.
Die Erfolgsaussichten eines zivilrechtlichen Vorgehens hängen sowohl im Arzthaftungsrecht, als auch im Personenversicherungsrecht in den meisten Fällen maßgeblich vom Ergebnis eines oder gar mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten ab. Häufig geht dem Gutachten ein Untersuchungstermin voraus, auf welche die betroffenen Patienten bzw. Versicherungsnehmer entsprechend vorbereitet sein sollten, um häufig auftretende Fehler zu vermeiden. Besonders wichtig ist es, glaubwürdig zu sein und zu bleiben; der Sachverständige soll nicht das Gefühl haben, dass ihm etwas vorgespielt wird. Gleichzeitig muss ihm aber der tatsächliche (beeinträchtigte) Gesundheitszustand vor Augen geführt werden.
Der Sachverständige wird regelmäßig vom Gericht oder dem Versicherer ausgewählt. Nur in den Fällen eines Privatgutachtens, handelt es sich um einen Behandler des zu Begutachtenden. Daher ist dem Gutachter die Krankheitsgeschichte in der Regel weitgehend unbekannt. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich vor dem Begutachtungstermin den Krankheitsverlauf nochmals selbst chronologisch und im Detail vor Augen zu führen und bestenfalls schriftlich festhalten, damit bei der mündlichen Schilderung gegenüber dem Sachverständigen kein wesentlicher Punkt vergessen wird.
Gleiches gilt für die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, wie im Berufs- und Familienleben, bei Freizeitaktivitäten, Haushaltstätigkeiten, der Körperpflege etc. Bei deren Schilderung sollte weder übertrieben, noch -z. B. aus Scham- verharmlost werden. Geschildert werden sollten auch Verrichtungen, die zwar selbst noch ausgeführt werden können, aber erheblich mehr Anstrengung oder Zeitaufwand mit sich bringen als vor dem Behandlungsfehler bzw. dem Unfall. Auch wenn bestimmte Fragen peinlich sind, ist es dennoch wichtig, detailliert und wahrheitsgemäß zu antworten. Dies gilt beispielsweise auch für Beschwerden im psychischen Bereich.
Zu bedenken ist, dass der Patient während der gesamten Zeit des Begutachtungstermins beobachtet wird, z. B. beim Entkleiden, beim Wechseln des Untersuchungszimmers, beim Verlassen des Gebäudes etc. Schmerzen sollten nicht aus Scham unterdrückt oder bereits im Vorfeld durch die Einnahme von Schmerzmitteln eingedämmt werden. Wenn während des Termins aus Erschöpfung eine Pause benötigt wird, sollte dies dem Sachverständigen auch mitgeteilt werden.
In der Regel ist es nicht gestattet, Verwandte oder Freunde als „Zeugen“ mit zur Begutachtung zu nehmen. Daher ist es zu Beweiszwecken sinnvoll, nach dem Untersuchungstermin ein möglichst detailliertes Gedächtnisprotokoll zu fertigen und darin z. B. auch Äußerungen des Sachverständigen festzuhalten, die aufgefallen sind. Sollten nach der Begutachtung bemerkt werden, dass ein wichtiger Punkt gegenüber dem Sachverständigen nicht erwähnt wurde, sollte dies umgehend nachgeholt werden, z. B. indem Sie Ihren Anwalt informieren und dieser die Information (ggf. über das Gericht) an den Sachverständigen weitergibt.