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Ihre Fachanwälte für Medizinrecht bei Geburtsschäden

Ihr Kind hat einen Geburtsschaden erlitten? Wir helfen Ihnen schnell und effizient.

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Wie kann es zu einem Schaden unter der Geburt kommen?

Die Ursachen für eine kindliche Schädigung bei oder nach der Geburt liegen in der Regel bei Behandlungsfehlern in den medizinischen Bereichen der Gynäkologie, der Geburtshilfe, der Neonatologie und/ oder der Anästhesiologie. Bereits ein geringes Abweichen vom medizinischen Standard kann eine ganze Reihe von Komplikationen auslösen und zu irreversiblen körperlichen oder geistigen Behinderungen beim neugeborenen Kind führen.

Im Arzthaftungsrecht führen häufig folgende Fehlerquellen zu einem Schaden des Kindes:

Pathologisch veränderte (krankhafte) CTG werden nicht rechtzeitig erkannt. Zeichnet ein CTG krankhafte Muster, etwa im Sinne von sog. „Vogelschwingen“ auf, stellt dies eine absolute Indikation für einen Notkaiserschnitt dar, welcher Leitliniengerecht innerhalb von 15 Minuten zu realisieren ist. Werden CTGs von Hebammen oder Ärztinnen und Ärzten falsch gelesen und die bedrohliche Situation für das Kind verkannt, drohen schwerwiegende Folgen (hypoxischer Hirnschaden). Gravierenden Fehler in der CTG-Interpretation dürfen einer Hebamme, dürfen einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe schlechterdings nicht unterlaufen.

Eine Sauerstoffunterversorgung (Hypoxie) des Kindes, etwa durch unterlassene Mikroblutanalyse an der Kopfschwarte des Kindes, wird nicht erkannt und/oder nicht behandelt. Sauerstoffmangel schädigt besonders das Gehirn aber auch andere Organe. Zellen sterben schnell ab, wenn das Blut zu wenig Sauerstoff enthält. Die Folgen können nur vorübergehenden Störungen sein. In der Regel führt ein schwerer Sauerstoffmangel aber zu Entwicklungsstörungen, Lähmungen, Behinderungen und Organversagen. Schlimmstenfalls überlebt das Kind nicht.

Ein Kaiserschnitt (Sectio) erfolgt zu spät.

Auf abfallende Herztöne wird nicht (rechtzeitig) reagiert.

Die Durchblutung zum Kind hin (Doppleranalyse) wird nicht gemessen.

Es werden weitere Pressversuche (auch Kristeller-Manöver) veranlasst, die in der Situation kontraindiziert sind.

Das Management im Rahmen der vaginalen Entbindung ist fehlerhaft (Saugglocke muss erst gesucht werden, Ärzte nicht anwesend, Mutter wird nicht überwacht, Befunde werden nicht ausreichend erhoben).

Fehlerhafte Entwicklung des Kindes bei Kaiserschnitt (Patwardhan’sche Methode vs. push and pull). Nach protrahiertem Geburtsverlauf und Geburtsstillstand kann es z.B. zu einem tief in das Becken eingetretenem kindlichen Kopf kommen, der darin verkeilt ist (Deeply impacted Fetal Head) oder es kommt nach der Entwicklung des kindlichen Kopfes zu einer inkorrekten Einstellung der Schultern in das Becken der Mutter, was den weiteren Verlauf der Geburt verzögert (Schulterdystokie). Erfolgt die Entwicklung fehlerhaft, drohen Gesundheitsschäden für das Kind.

Verkennen von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten (Zwillings- und Mehrlingsgeburt, Querlage, Beckenendlage).

Eine misslungene Geburtseinleitung.

Kinderärzte nach Geburt nicht anwesend bzw. fehlerhafte Behandlung des Kindes nach Entbindung Reanimation. Fischer Score.

Fehler bei Operationen nach der Geburt (Leistenhernie o.ä.).

Fehler mit gravierenden Folgen: Behandlungsfehler im Geburtsschadensrecht

Trotz der in Deutschland geltenden hohen Sicherheitsstandards passieren Fehler. Schon kleine Fehler bei der Geburt bergen das Potential lebenslanger Schäden und schwerer Behinderungen des Kindes. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind kaum zu stemmen. Für die Familie ändert sich dadurch alles.

Wird von Ärzten oder Hebammen vorgeburtlich, unter der Geburt oder nachdem das Kind auf der Welt ist vom sog. fachärztlichen Standard abgewichen, spricht man von einem Behandlungsfehler (Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Aufklärungsfehler). Ist ein Behandlungsfehler für den Schaden (mit-)ursächlich, muss die Haftpflichtversicherung oder die Klinik für die Folgen vollumfänglich eintreten. Den Nachweis eines Behandlungsfehlers und des auf dem Fehler beruhenden kausalen Schadens müssen die Eltern des geschädigten Kindes erbringen. Beweiserleichterungen treten bei groben Behandlungsfehlern, bei Dokumentationsmängeln und unter besonderen Voraussetzungen bei einfachen Befunderhebungsfehlern ein. In diesen Fällen müsste die Gegenseite darlegen und beweisen, dass das Schadensbild des Kindes nicht -auch nur mitursächlich- auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers setzt medizinische Kenntnisse voraus, weshalb unsere Kanzlei mit Fachmedizinern und Gutachtern aus den Bereichen der Gynäkologie, der Neonatologie und Geburtsheilkunde vernetzt ist und eng zusammenarbeitet.

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhaften ärztlichen Behandlungen unterliegen einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Nicht zwangsläufig beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Geburt stattfand. Eine frühzeitige Prüfung und die Anmeldung arzthaftungsrechtlicher Ansprüche durch einen Fachanwalt für Medizinrecht ist dringend anzuraten. Im Falle einer Verjährung können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Lebenslange Absicherung: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Kein Geld macht das Kind gesund, bringt aber erhebliche Erleichterungen im behindertengerechten Alltag.

Dem Schmerzensgeld kommt eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Schmerzensgeld orientiert sich am Ausmaß und der Schwere der verursachten Verletzung. Entscheidend ist das Alter, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, die Beeinträchtigungen im Familienleben, eine mögliche Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie die Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Zu berücksichtigen sind auch die psychischen Auswirkungen, die äußerliche Erkennbarkeit der Verletzung sowie die Einschränkung bei der weiteren Lebensplanung. Kindern, die während der Geburt einen Schaden erlitten haben, schwerstbehindert und lebenslang ein Pflegefall sind, werden regelmäßig Schmerzensgelder von bis zu 1.000.000,00 Euro zugesprochen (z.B. LG Limburg vom 28.0.2021, 1 O 45/15).

Der Schadensersatz kompensiert sämtliche behinderungsbedingte Aufwendungen, die bereits entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Ein Kind, dem aufgrund eines Behandlungsfehlers ein normaler Alltag verwehrt ist, kann u.a. folgende Schadensersatzansprüche haben, welche in der Summe leicht siebenstellig sind:

Kompensation dafür, dass eine eigenständige Haushaltsführung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist bzw. sein wird (Haushaltsführungsschaden).

Pflegekosten (bei einer 24 Stundenpflege, welche die Einstellung von Pflegekräften erforderlich macht, können leicht Pflegekosten von ca. 70.000,00 Euro pro Jahr entstehen, welche von der Gegenseite zu erstatten sind).

Kann ein Kind wegen der Schädigung unter der Geburt keinen Beruf ergreifen, ist der zu erwartende Verdienst bis zum Renteneintritt zu ersetzen (Erwerbsschaden).

Vermehrte Bedürfnisse (behindertengerechter Umbau der Wohnung/ des Autos;  Kosten für eine behindertengerechte Wohnung, die im Durchschnitt bis 25 % teurer ist als eine gewöhnliche Wohnung; Anschaffung eines PKW, wenn für die Mobilität erforderlich; Therapiekosten; Hilfsmittel, die von Drittleistungsträgern nicht übernommen werden; Kosten einer Begleitperson für den Urlaub; Kosten für Kuraufenthalte).

Ärzte und Kliniken sind nicht unantastbar: Was wir leisten

Ihre Situation ist uns aus langjähriger Tätigkeit bei der Vertretung von Kindern und deren Eltern bekannt. Wir bewerten die gesamte Behandlung Ihres Kindes aus medizinrechtlicher Sicht und zeigen Chancen und Risiken auf. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiches Fachwissen und kann auf ein Netzwerk von beratenden Ärztinnen und Ärzten zurückgreifen, die uns fachmedizinisch bei der Prüfung und Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen unterstützen. Unser Team entwickelt mit persönlichem Engagement Strategien für Ihre Lebenssituation. Gemeinsam finden wir Lösungen für Ihre Probleme.

Fundierte Erstberatung

Wir sprechen über Ihren Fall in einem kostenfreien Erstgespräch. Wir klären Sie unbefangen und ehrlich über Ihre Erfolgschancen auf.

Kostentransparenz

Überraschende Kosten gibt es bei uns nicht. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, werden unsere Kosten von der Versicherung übernommen. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, finden wir gemeinsam eine Lösung. In geeigneten Fällen bieten wir Erfolgshonorare an, um das Kostenrisiko für unsere Mandanten möglichst gering zu halten. Auch namenhafte Prozessfinanzierer vertrauen auf unsere Arbeit und unterstützen unsere Mandanten.

Sicherung der Behandlungsunterlagen und sonstiger Unterlagen

Die ärztliche Behandlung ist dokumentationspflichtig. Wir holen die Behandlungsdokumentation der Behandler und Nachbehandler ein und sichern sie. Die Behandlungsunterlagen werden zusammen mit den sonstigen Unterlagen wie Mutterpass etc. von unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten umfassend aus medizinrechtlicher Sicht geprüft. Nicht selten ergeben sich hier bereits erste Hinweise auf Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Wir beziffern Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz mit dem Ziel einer möglichst lebenslangen Absicherung Ihres Kindes. Sofern erforderlich, veranlassen wir verjährungshemmende Maßnahmen.

Prüfung der Haftung und Anmeldung der Ansprüche

Mit unseren ärztlichen Experten prüfen wir Ihren Fall aus medizinischer Sicht auf Behandlungsfehler. Wir melden Ihre Ansprüche bei den Ärzten/ Kliniken an und führen Regulierungsverhandlungen mit dem Ziel einer schnellen außergerichtlichen Einigung. Über vergleichsweise Einigungsmöglichkeiten klären wir Sie umfassend auf und berücksichtigen die individuelle Situation Ihres Kindes.

Klageverfahren

Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich oder in Anbetracht der Schädigung nicht angemessen, zögern wir nicht Ihre und die Ansprüche Ihres Kindes gerichtlich geltend zu machen. Notfalls durch allen Instanzen. Wir vertreten Sie persönlich und stehen mit langjähriger Prozesserfahrung an Ihrer Seite. Sämtliche Prozessrisiken werden vorab mit Ihnen besprochen.

Berufung

Falls erforderlich, bringen wir Ihren Fall im Berufungsverfahren bis vor die Oberlandesgerichte. Sie sind mit einem von einer anderen Kanzlei geführten Prozess nicht zufrieden und wollen den Anwalt wechseln? Unsere Kanzlei übernimmt Ihren Fall grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium.

Fachanwälte für Medizinrecht – Von Beginn an auf den richtigen Partner setzen

Für die Regulierung von großen Schadensfällen im Arzthaftungsrecht bedarf es besonderem Fachwissen und Erfahrung. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind im Geburtsschadensrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie mit hohem Engagement und Durchsetzungskraft. Für unsere Arbeit sprechen die Erfolge.

Ja, ich möchte eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Ihr Kind hatte einen Geburtsschaden? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Unsere spezialisierte Kanzlei hilft Ihnen und berät Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Füllen Sie jetzt das Kontaktformular aus und erhalten Sie Ihre kostenfreie Ersteinschätzung.

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