Rechtsanwalt bei Behandlungsfehler in der Chirurgie

Das Teilgebiet der Medizin, welches sich mit der operativen Behandlung von Krankheiten und Verletzungen beschäftigt, wird als Chirurgie bezeichnet. In Deutschland gibt es innerhalb der Chirurgie bestimmte Facharztrichtungen wie die Allgemeinchirurgie, die Gefäßchirurgie, die Herzchirurgie, die Orthopädie und Unfallchirurgie sowie die Plastische Chirurgie. Ebenso weitreichend und komplex dieses Teilgebiet der Medizin ist, ebenso vielfältig können Behandlungsfehler in diesem Bereich ausfallen. Diese reichen von Fehlern bei der operativen Planung über mögliche Fehler in der operativen Ausführung bis hin zu Fehlern in der operativen Nachsorgung. Aber auch Koordinationsfehler zwischen einzelnen Abteilungen innerhalb eines Krankenhaues oder Hygienemängel können einen Behandler oder einen Krankenhausträger Schadensersatzpflichtig machen. Ist ein operativer Eingriff objektiv nicht erforderlich z.B. weil vorrangig konservative Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, handelt es sich um einen medizinisch nicht indizierten Eingriff für dessen nachteilige Folgen der Patient zu entschädigen ist.

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Typische Fehler im Bereich der Viszeralchirurgie (Abdominalchirurgie/Bauchchirurgie) sind beispielsweise Läsionen des Darms. Folge kann bei unzureichender Behandlung bzw. bei Nichterkennen der Läsion eine Peritonitis (Bauchfellentzündung) sein, welche schwere Folgen nach sich ziehen kann (Künstlicher Darmausgang/ Stoma). In einem Fall der unsere Kanzlei beschäftigte, wurde unserer Mandantin der Ringfinger der linken Hand nach Trauma nicht ausreichend chirurgisch versorgt, mit der Folge, dass der Finger amputiert werden musste. Mit einem gerichtlichen Vergleich wurde unserer Mandantin für den Verlust Ihres Fingers Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von € 30.000 zugesprochen. Wenn auch Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, melden Sie sich gerne für eine kostenfreie Erstberatung. Unsere Kanzlei vertritt sie in München und bundesweit.

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